Urteil
BGH: Ausschlussklausel für Auslandskrankenversicherung intransparent
Der durchschnittliche Versicherte kann laut BGH nicht erkennen, welche vor Reiseantritt bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zum Leistungsausschluss bei einer Auslandskranken-Police führen.
Veröffentlicht:Karlsruhe. Eine Auslandskrankenversicherung darf nach ihren Versicherungsklauseln den Versicherungsschutz für einen „bereits vorher bekannten medizinischen Zustand“ des Versicherten nicht ausschließen.
Die Klausel „verstößt gegen das Transparenzgebot ... und ist daher unwirksam“, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Der durchschnittliche Versicherte könne mit der Formulierung gar nicht erkennen, „welche vor Reiseantritt bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu einem Leistungsausschluss führen können“, heißt es weiter in dem Urteil.
Im konkreten Fall hatte ein Versicherter eine Auslandskrankenschutzversicherung abgeschlossen. Zusätzlich verfügte er über eine Kreditkarte einer Bank, die als Zusatzleistung ebenfalls eine Auslandskrankenversicherung zugunsten des Karteninhabers beinhaltete. Als der an Diabetes mellitus Typ 2 erkrankte Versicherte nach Florida flog, musste er im Dezember 2018 für vier Tage wegen einer Bakteriämie und einer Entgleisung seines Diabetes ins Krankenhaus. Die klagende erste Auslandsreisekrankenversicherung übernahm die Kosten der Krankenhausbehandlung in Höhe von über 34.000 Euro.
Assekuranz verwies auf bereits bestehende Diabetes-Erkrankung
Die über den Kreditkartenanbieter abgeschlossene Versicherung wollte sich an den Kosten nicht beteiligen. Sie verwies auf ihre Versicherungsbedingungen. Danach besteht kein Versicherungsschutz für einen „bereits vorher bekannten medizinischen Zustand“ bei dem Versicherten. Hier sei der Versicherte bei der Reisebuchung bereits an Diabetes erkrankt gewesen und habe deshalb stationär behandelt werden müssen.
Der BGH urteilte, dass die streitige Klausel intransparent und damit unwirksam sei. Der durchschnittliche Versicherte könne gar nicht erkennen, welche vor Reiseantritt bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu einem Leistungsausschluss führen. Auch sei nicht klar, in welchem Umfang ein „medizinischer Zustand“ den Versicherungsschutz ausschließt. (fl)
Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 129/23