Tötungsvorsatz nicht nachweisbar
BGH: Kein Mordurteil gegen „falsche Ärztin“ von Fritzlar
Eine Frau arbeitet als Ärztin, obwohl sie nie Humanmedizin studiert hat. Drei Patienten sterben, doch einen Tötungsvorsatz können Gerichte nicht erkennen. Die Verurteilung wegen Mordes wird aufgehoben.
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2022 startete die Verhandlung gegen die falsche Ärztin. Damals wurde sie wegen Mordes verurteilt vom Landgericht Kassel. Dieses Urteil wurde aufgehoben, die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge jetzt bestätigt vom BGH.
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Karlsruhe. Die „falsche Ärztin“ von Fritzlar muss zwar 15 Jahre lang ins Gefängnis, aber nicht wegen Mordes. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte am Mittwoch eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Kassel, das die angebliche Anästhesistin im zweiten Durchlauf nur wegen „Körperverletzung mit Todesfolge“ verurteilt hatte (Az.: 2 StR 635/25).
Nach den Feststellungen des LG hatte die „falsche Ärztin“ nie Humanmedizin studiert. Mit einer gefälschten Approbationsurkunde erlangte sie Ende 2015 dennoch eine Anstellung als Anästhesistin in einem Krankenhaus im nordhessischen Fritzlar. Dort war sie bis 2018 tätig, zunächst in der Inneren Abteilung, danach in der Anästhesie.
Drei Patienten sollen durch ihre Fehler gestorben, weitere schwer geschädigt worden sein. Grund soll laut Staatsanwaltschaft unter anderem eine falsche Dosierung der Betäubungsmittel gewesen sein. Auf Probleme wie eine Blutvergiftung oder Sauerstoffmangel habe sie nicht oder erst verspätet reagiert.
Tötungsvorsatz nicht nachweisbar
Im ersten Durchlauf verurteilte das Landgericht Kassel die Frau 2022 unter anderem wegen dreifachen Mordes zu lebenslanger Haft und stellte gleichzeitig die besondere Schwere der Schuld fest.
Dieses Urteil hob der BGH 2024 auf. Das Landgericht habe nicht für jeden der drei Todesfälle geprüft, ob zumindest ein „bedingter Todesvorsatz“ besteht. Dies aber sei Voraussetzung für ein Mordurteil. Die Karlsruher Richter verwiesen den Fall daher an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kassel zurück.
Als bedingter Vorsatz hätte es ausgereicht, dass die „falsche Ärztin“ sich dessen bewusst war, dass ihr fehlendes Wissen tödlich enden kann. Doch bezogen auf die einzelnen Fälle konnte sich im zweiten Durchlauf davon auch das LG nicht überzeugen.
Im Mai 2025 verurteilte es die Frau daher nur wegen „Körperverletzung mit Todesfolge“ in Tateinheit mit Verabreichen von Betäubungsmitteln zu 15 Jahren Haft.
Ehefrau eines Opfers ging in Revision
Eine Nebenklägerin, Ehefrau eines der Todesopfer, wollte dies nicht hinnehmen. Doch der BGH wies ihre Revision nun als unbegründet ab, das zweite Kasseler Urteil ist damit rechtskräftig.
Die Frau sei sich zwar „des Fehlens eines Studiums der Humanmedizin“ bewusst gewesen. Zutreffend sei das Landgericht nun aber davon ausgegangen, dass dies für die Annahme eines „bedingten Tötungsvorsatzes“ nicht reicht.
Immerhin sei die „falsche Anästhesistin“ von erfahrenen Ärzten eingearbeitet worden, und die Klinikleitung habe ihr danach die Durchführung von Narkosen zugetraut. Durchgreifende Zweifel an ihren Fähigkeiten habe die Frau danach nicht gehabt, betonte der BGH zur Begründung.
Dass sie in kritischen Situationen die Oberärztin hinzugezogen habe, spreche zudem „in hohem Maße gegen die billigende Inkaufnahme des Todeseintritts des Patienten“. Auch habe sie wohl keinerlei Interesse daran gehabt, „durch ihr zuzurechnende Todesfälle ihren Status als vermeintliche Ärztin zu gefährden“. (mwo)


