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Künstliche Befruchtung

BGH glaubt nicht an Samenraub

Zwillingsvater scheitert endgültig mit Klage gegen Ärzte eines Kinderwunschzentrums.

Veröffentlicht:

KÖLN. Jetzt ist es endgültig: Die Ärzte eines Kinderwunschzentrums müssen einem Mann keinen Schadenersatz zahlen, der behauptet hatte, die künstliche Befruchtung seiner ehemaligen Partnerin sei ohne seine Zustimmung erfolgt.

Da der Bundesgerichtshof eine Nichtzulassungsbeschwerde des Vaters wider Willen abgelehnt hat, ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) im sogenannten Samenraub-Prozess jetzt rechtskräftig.

Der Mann hatte die Gynäkologen verklagt, um von der Unterhaltsverpflichtung für im November 2007 geborene Zwillinge freigestellt zu werden. Der Kläger hatte im Januar 2004 den Ärzten eine Spermaprobe zur Lagerung überlassen.

Die künstliche Befruchtung sei aber nach dem ursprünglich vereinbarten Zeitraum und ohne seine Zustimmung erfolgt, behauptete der Mann. Die Unterschrift unter der Einverständniserklärung sei gefälscht worden.

Das hatten die OLG-Richter anders gesehen. Sie waren davon ausgegangen, dass der Mann die Erklärung selbst unterschrieben hatte und hatten seine Klage abgewiesen.

Eine Pflichtverletzung von Seiten der Ärzte konnte das Gericht nicht erkennen. (iss)

Az.: I-22 U 108-12 (OLG Hamm), Az.: I ZR 40/13 (BGH)

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