Rx-Boni

BGH verhandelt erneut über Rezept-Zugabe

Veröffentlicht:

FRANKFURT/MAIN. Mehrmals hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) schon mit der Frage befassen müssen, ob sich Zugaben im Rezeptgeschäft mit der Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel vertragen. Am 28. März kommen dazu nun zwei weitere Fälle in Karlsruhe zur Verhandlung, wie Christiane Köber, Rechtsanwältin der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, bei einem Pressetermin am Dienstag in Frankfurt mitteilte.

Die Wettbewerbszentrale war gegen eine hessische Apothekerin und einen Berliner Apotheker vorgegangen. Die Apothekerin versüßte ihren Kunden die Rezeptvorlage mit Gutscheinen über „2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“, einzulösen bei einer nahegelegenen Bäckerei. Der Berliner Offizinbetreiber vergab bei Rezepteinlösung 1-Euro-Gutscheine, die mit dem OTC-Einkauf verrechnet werden konnten.

In der zweiten Instanz wurde zwar in beiden Fällen ein Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Preisvorschriften festgestellt. Allerdings konzedierte das Berliner Kammergericht, dass der 1-Euro-Gutschein wettbewerbsrechtlich unproblematisch sei.

Das Kammergericht liegt damit auf der Linie, die der BGH vor Jahren eröffnet hatte: 2010 urteilte er, dass sich geringwertige Zugaben – bis zu einem Euro – im Rezeptgeschäft heilmittelwerberechtlich nicht beanstanden ließen. Drei Jahre später konkretisierte er, dass der maximal zulässige 1-Euro-Rx-Bonus pro Packung gedacht sei. In anderen Fällen hatte der BGH allerdings die Rx-Preisbindung prinzipiell bejaht.

Ob der BGH Ende März zu einer wie es im Jahresbericht der Wettbewerbszentrale heißt „hoffentlich endgültigen Klärung“ der Frage nach der Zulässigkeit von Rezept-Zugaben „beitragen wird“, ist fraglich. Denn erst vor wenigen Tagen kündigte die EU-Kommission an, Deutschland wegen seiner Rx-Preisbindung gegebenenfalls beim Europäischen Gerichtshof verklagen zu wollen.

Denkbar also, dass der BGH den Ausgang des EU-Vertragsverletzungsverfahrens abwarten wird – oder sogar selbst ein Vorabersuchen an den EuGH richtet –, bevor er sich das Gutschein-Marketing der hessischen Apothekerin und ihres Hauptstadtkollegen zur Brust nimmt. (cw)

Jetzt abonnieren
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Ein Mann drückt auf eine Klingel.

© Animaflora PicsStock / stock.ado

Alternatives Versorgungsmodell

Wenn der „Zuhause-Arzt“ alle Hausbesuche übernimmt

Die Ärzte Zeitung hat jetzt auch einen WhatsApp-Kanal.

© prima91 / stock.adobe.com

News per Messenger

Neu: WhatsApp-Kanal der Ärzte Zeitung