BGH verlangt Zulassung für Synergetik-Methode

KARLSRUHE (mwo). Die sogenannte Synergetik-Methode gilt rechtlich als erlaubnispflichtige Heilkunde. Ohne eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz darf die Methode nicht angeboten werden, Verstöße sind strafbar, urteilte am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

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Damit schloss sich der BGH der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an. Das Gerichte hatte im August 2010 den Betrieb eines Synergetik-Zentrums in Goslar ohne Heilpraktikererlaubnis untersagt.

Die Methode verspricht "Selbstheilung" von Psychischen und auch von physischen Krankheiten durch die innere Konfrontation mit Erlebnissen und Konflikten. Damit bestätigte der BGH die Verurteilung einer Synergetik-Anbieterin aus Hessen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen durch das Landgericht Frankfurt.

Verfassungskonform könne eine Heilpraktikererlaubnis verlangt werden, wenn die Methode "eine zumindest potenzielle Gefahr für die Gesundheit der behandelten Personen" bedeute.

In elf Fällen, in denen Patienten mit konkreten Beschwerden kamen, habe das Gericht zu Recht eine zumindest "potenzielle Gefahr der Therapiemethode" angenommen. Die Methode besteht aus einer assoziativen "Innenweltreise", bei der angeblich krankmachende Muster erkannt werden können.

In dem vom BGH entschiedenen Fall habe die Anbieterin die bei ihren "Patienten" hervorgerufenen inneren Bilder nicht weiter bearbeitet und besprochen, rügten die Karlsruher Richter.

Az.: 2 StR 580/10

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