Sozialpädiatrie

BSG klärt Vergütung für Zentren

Eine wirtschaftliche Kostenbetrachtung und der Vergleich mit Einrichtungen ähnlicher Angebotsbreite: Nach diesen Kriterien ist auch das Fallhonorar für Sozialpädiatrische Zentren zu bilden.

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KASSEL. Die Vergütung eines Soziapädiatrischen Zentrums (SPZ) richtet sich nach denselben Grundsätzen wie die eines Pflegeheims.

Neben einem Vergleich mit anderen Zentren sind dabei auch die konkret geltend gemachten Kosten zu bewerten, entschied kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Der konkrete Fall: Das Soziapädiatrischen Zentrum am Evangelischen Krankenhaus Bielefeld ist eine Einrichtung für die Diagnostik, Beratung und Therapie von Kindern mit Entwicklungsauffälligkeiten oder Behinderungen. 2009 forderte es eine Vergütung von 297,27 Euro je Fall und Quartal.

Die Schiedsstelle setzte die Vergütung zunächst auf 245,41 und ab 2010 auf 249,19 Euro fest. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben orientierte sie sich bei der Anhebung am Anstieg der Grundlohnsumme.

Das durchschnittliche Fallhonorar Soziapädiatrischer Zentren in Westfalen-Lippe liege bei 233,09 Euro. Die zugestandene Vergütung liege also bereits darüber.

Auch das BSG betonte nun den gesetzlichen Grundsatz der Beitragsstabilität. Gleichzeitig müsse "die Vergütung eines SPZ dessen Leistungsfähigkeit bei wirtschaftlicher Betriebsführung gewährleisten". Wenn es dafür notwendig sei, könne auch eine höhere Honoraranpassung gerechtfertigt sein.

Wie für Pflegeheime gelte auch für Soziapädiatrische Zentren eine zweistufige Prüfung. Zunächst seien die geltend gemachten und zu erwartenden Kosten auf Wirtschaftlichkeitsreserven abzuklopfen.

Für einen Vergleich sollen in einem zweiten Schritt Einrichtungen mit ähnlicher Ausstattung und einem vergleichbaren Behandlungsspektrum herangezogen werden, möglichst im regionalen Umfeld. - Nach diesen Maßgaben muss die Schiedsstelle nun neu entscheiden. (mwo)

Az.: B 6 KA 20/14 R

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