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Wirbelsäulenleiden

BSG stärkt Arbeitnehmern den Rücken

Berufsgenossenschaften dürfen die Anerkennung als Berufskrankheit nicht erschweren, so das BSG.

Veröffentlicht:

KASSEL. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat Arbeitnehmer mit Wirbelsäulenleiden im Streit mit ihrer Berufsgenossenschaft gestärkt.

In mehreren Urteilen entschied es wichtige Streitfragen zugunsten der kranken Arbeitnehmer und wies Versuche der Berufsgenossenschaften ab, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufskrankheit unter Hinweis auf wissenschaftlichen Streit wieder zu verschärfen.

Eine Erkrankung der Lendenwirbelsäule kann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn Arbeitnehmer über Jahre schwere Lasten tragen oder in gebückter Haltung arbeiten mussten, oder wenn die Wirbelsäule durch Maschinen schädlichen Schwingungen ausgesetzt wurde. Die Abgrenzung zu Wirbelsäulenbeschwerden als verbreiteter Volkskrankheit ist aber schwierig und umstritten.

Konkrete Belastung wird berechnet

Berechnet wird die berufliche Belastung der Wirbelsäule nach dem "Mainz-Dortmunder Dosismodell" (MDD). Es prüft, ob bei einer konkreten Belastung die Wahrscheinlichkeit einer Wirbelsäulenerkrankung höher ist als bei der übrigen Bevölkerung. 2005 veröffentlichte eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe sogenannte Konsensempfehlungen, in welchen Fällen eine Wirbelsäulenerkrankungen als Berufskrankheit anerkannt werden sollen.

Maßgeblich sind danach die Stärke, die Dauer und auch das Zusammenspiel verschiedener Belastungen.In einem Grundsatzurteil hatte das BSG 2007 festgestellt, dass das MDD nicht mehr dem Stand der Wissenschaft entspricht, weil es geringe Belastungen nicht einbezieht. Weil es aber kein anderes Rechenmodell gibt, kann nach diesem Urteil das MDD weiter herangezogen werden - allerdings mit nunmehr halbierten Schwellenwerten.

In seinen neuen Urteilen hält das BSG an diesen deutlich herabgesetzten Maßstäben fest. Danach sind auch die "Konsensempfehlungen" weiterhin eine "hinreichende Orientierungsgrundlage", um über die Berufskrankheit zu entscheiden. Den Verweis der Berufsgenossenschaften auf einzelne wissenschaftliche Gegenstimmen ließen die Richter nicht gelten.

Neue wissenschaftliche Erkenntnisse prüfen

Im Fall eines Gartenbauers betonten sie aber, dass die Empfehlungen kein abschließender Katalog sind. Konnten sich 2005 die Wissenschaftler bei bestimmten Belastungsarten und -kombinationen nicht einigen, sollen die Gerichte in heutigen Streitfällen daher prüfen, ob es neue wissenschaftliche Erkenntnisse gibt, die auf eine berufsbedingte Erkrankung deuten.

Im Fall eines Maschinenschlossers wies das BSG das Bestreben der Berufsgenossenschaft ab, die Berücksichtigung einer gebückten Haltung auf Extremfälle zu begrenzen. Danach kann auch eine Rumpfbeuge von weniger als 90 Grad eingerechnet werden. Zudem muss die gebeugte Haltung nicht eine feste "Zwangshaltung" sein. (mwo)

Az.: B 2 U 20/14 R, B 2 U 6/13 R und B 2 U 10/14 R

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