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Kredit-Gebühren

Banken dürfen Selbstständige nicht melken

Der Bundesgerichthof hat Gebühren für Firmen- und Freiberuflerdarlehen gekippt. Entsprechende Klauseln verstoßen gegen Treu und Glauben.

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KARLSRUHE. Banken dürfen auch bei Darlehensvergabe an Freiberufler und Unternehmen keine laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelte verlangen. Entsprechende Gebühren stellen eine unangemessene Benachteiligung dar und sind mit dem "wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren", urteilte am Dienstag der Bundesgerichtshof. Damit bekamen ein Unternehmer und ein Selbstständiger Recht. Diese hatten Betriebskredite aufgenommen. Eine Bank verlangte für drei Darlehen ein "Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss" in Höhe von 30.000 Euro. Die andere beklagte Bank bat den Selbstständigen mit einem laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelt über 13.500 Euro zur Kasse.

Doch der BGH hielt die entsprechenden Standardklauseln für unwirksam. Die Kläger haben Anspruch auf Rückerstattung. Nach dem Gesetz seien nicht nur Verbraucher, sondern auch Selbstständige und Unternehmer vor einer unangemessenen Benachteiligung in Verträgen geschützt – unabhängig davon, dass sie sich im Geschäftsverkehr besser auskennen.

Danach dürften Banken anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung nur durch einen laufzeitabhängigen Kreditzins decken und daneben kein weiteres Bearbeitungsentgelt verlangen. Der Gesetzgeber habe sicherstellen wollen, dass ein Vertragspartner seine "Gestaltungsmacht" nicht einseitig ausnutzt, so der BGH. Die Banken hätten dies mit ihren vorformulierten AGBs aber getan und damit gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen. Dass die Entgelte im Geschäftsverkehr Usus seien, ändere daran nichts. Betroffene Darlehensnehmer können jetzt gezahlte Bearbeitungsentgelte zurückfordern. Dabei gilt die Verjährungsfrist von drei vollen Kalenderjahren. (fl)

Bundesgerichtshof Az.: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16

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