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Banken dürfen nur notwendige Auslagen berechnen

KARLSRUHE (mwo). Banken und Sparkassen, die eigene Auslagen an ihre Kunden weiterreichen wollen, müssen sich auf notwendige Auslagen beschränken.

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Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Er verwarf gegenteilige Allgemeine Geschäftsbedingungen als unwirksam. Ausgaben für die Bestellung und Verwaltung von Sicherheiten müssen die Institute danach selbst tragen.

Damit gab der BGH Klagen der Schutzgemeinschaft für Bankkunden (SfB) im fränkischen Spalt gegen die Sparkasse Erlangen und die Kulmbacher Bank statt. Die verworfenen Klauseln werden nach Angaben der Verbraucherorganisation aber bundesweit bei allen Banken und Sparkassen verwendet.

Die Klauseln sehen vor, dass die Institute ihre Auslagen in Rechnung stellen können, wenn sie im Auftrag oder im mutmaßlichen Interesse eines Kunden tätig werden "oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden".

In Deutschland würden die Banken und Sparkassen auf die Konten der Kunden zugreifen, ohne die gesetzlichen Einschränkungen zu beachten, rügte der BGH. Nach dem Gesetz dürfen sie jedoch nur Ersatz solcher Auslagen verlangen, die erforderlich waren oder die sie zumindest für erforderlich halten durften.

Insgesamt halte die von den Banken und Sparkassen verwendete Klausel daher der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand und sei unwirksam, urteilte der BGH.

Az.: XI ZR 437/11 (Banken) und XI ZR 61/11 (Sparkassen)

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