Rundfunkbeitrag

Barzahlung darf ausgeschlossen werden

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STUTTGART. Der Rundfunkbeitrag darf nicht bar bezahlt werden. Auch wenn Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, sind Ausnahmen von der Annahmepflicht bei Barzahlungen zulässig, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil (Az.: 19 VA 17/16). Damit muss eine Frau aus Reutlingen ihren Rundfunkbeitrag von ihrem Konto abbuchen lassen. Die Frau meinte, dass nach EU-Recht und dem Grundgesetz eine Barzahlung möglich sein müsse. Schließlich handele es sich beim Euro-Bargeld um ein gesetzliches Zahlungsmittel, welches angenommen werden müsse. Anderenfalls würden ihre Freiheitsrechte verletzt. Der Südwestrundfunk verwies auf die SWR-Rundfunkbeitragssatzung, nach der der Beitrag von Konto zu Konto entrichtet werden muss. Dem folgte auch das OLG in seinem Beschluss vom 8. Juni 2017. Ein Verstoß gegen EU-Recht oder das Grundgesetz liege nicht vor. EU-Recht erlaube Ausnahmen, bei denen die Annahme von Barzahlungen ausgeschlossen werden kann. Auch Freiheitsrechte würden damit nicht unzulässig beeinträchtigt. Die Einziehung des Rundfunkbeitrags sei ein Massengeschäft. Sie sei zweckmäßig, verhältnismäßig und angemessen. Die individuellen Rechte einer Person müssten hier zurücktreten. (fl)

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