Basistarif als Transferleistung bleibt umstritten
KÖLN (iss). Die Übernahme der Kosten für den privaten Krankenversicherungsschutz bei Empfängern von staatlichen Transferleistungen beschäftigt die Sozialgerichte. Sozialhilfeträger müssen einem Sozialhilfeempfänger die Absicherung im Basistarif der privaten Krankenversicherung auch dann bezahlen, wenn die Kosten höher liegen als in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) entschieden.
Ein 72-jähriger Mann hatte die Stadt Essen verklagt, weil sie die Leistungen zur Finanzierung der privaten Kranken- und Pflegeversicherung auf das GKV-Niveau gekürzt hatte. In einem Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz gab das LSG dem Kläger zunächst Recht.
Die Richter wiesen aber gleichzeitig darauf hin, dass es Sozialhilfeempfängern grundsätzlich zuzumuten ist, von einem anderen Tarif in den Basistarif zu wechseln, um die Kosten des Krankenversicherungsschutzes zu reduzieren.
In zwei weiteren Verfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf entschieden die dortigen Sozialrichter, dass die für das Arbeitslosengeld zuständigen Arbeitsgemeinschaften (Argen) die Kosten für die private Krankenversicherung von Hartz IV-Empfängern übernehmen müssen. Wenn sich Betroffene nicht gesetzlich versichern können, müssen die Argen die PKV-Beiträge bis zum Niveau des Basistarifs übernehmen, urteilten die Richter. Andernfalls würden bei den Hartz IV-Empfängern Beiträge in nicht unerheblicher Höhe auflaufen, so dass das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sei.
Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Az. L 12 B 107/09 SO ER, rechtskräftig
Urteile des Sozialgerichts Düsseldorf, Az. S 29 AS 547/10 und S 29 AS 412/10, nicht rechtskräftig