Arbeitsrecht

Befristeter Arbeitsvertrag nur bei ernsthafter Absicht zur Weiterbildung

Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Befristung einer Ärztin in Weiterbildung für unwirksam, weil keine Weiterbildung stattfand.

Veröffentlicht:

ERFURT. Krankenhäuser müssen Ärzten in Weiterbildung auch tatsächlich eine angemessene Weiterbildung anbieten. Andernfalls ist eine Befristung des Arbeitsvertrages unwirksam, so dass der Arzt Anspruch auf eine feste Stelle hat, urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht.

Die Befristung der Arbeitsverträge von Ärzten in Weiterbildung ist nach einem entsprechenden Sondergesetz ausdrücklich zulässig. Danach gilt die Weiterbildung als "sachlicher Grund", der eine Befristung rechtfertigt. Voraussetzung ist aber, dass die beabsichtigte Weiterbildung die Beschäftigung prägt. Die Klägerin ist Fachärztin für innere Medizin. Mit einer Weiterbildung wollte sie den Schwerpunkt Gastroenterologie erreichen. Ihr Arbeitsvertrag bei einer Klinik begann Anfang Juli 2012 und war auf zwei Jahre bis Ende Juni 2014 befristet.

Mit ihrer Klage machte die Ärztin geltend, die Befristung sei unwirksam. Sie habe keine strukturierte Weiterbildung erhalten. Sie sei derart in die tägliche Stationsarbeit eingebunden gewesen, dass sie die erforderlichen Weiterbildungsinhalte nicht habe erwerben können. Auch in ihren Arbeitsvertrag sei ein Weiterbildungsplan nicht aufgenommen worden.

In der Vorinstanz forderte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in Stuttgart eine konkrete Weiterbildungsplanung des Arbeitgebers, die zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten ist. Diese habe hier gefehlt, die Befristung sei daher unwirksam.

Dem folgte das BAG im Ergebnis, die Anforderungen hängten die Erfurter Richter aber etwas tiefer. Danach muss das Krankenhaus zumindest die ernsthafte Absicht der Weiterbildung haben. Die Befristung sei nur wirksam, wenn zu Beginn "die Prognose gerechtfertigt war, dass eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung die Beschäftigung der Klägerin prägen würde".

Hierfür müsse der Arbeitgeber "jedenfalls grob umrissen" darlegen können, welche erforderlichen Weiterbildungsinhalte in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollten. Im konkreten Fall sei das Krankenhaus diese Erläuterungen schuldig geblieben, rügte das BAG. Ein schriftlicher detaillierter Weiterbildungsplan ist nach dem Erfurter Urteil aber ebenso wenig erforderlich wie die Aufnahme eines solchen Plans in den Arbeitsvertrag. (mwo)

Bundesarbeitsgericht Az.: 7 AZR 597/15

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