Bundessozialgericht

Begründung für MVZ-Urteil liegt vor

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BERLIN. Das Bundessozialgericht (BSG) hat vier Monate nach der aufsehenerregenden sogenannten MVZ-Entscheidung jetzt die Urteilsbegründung herausgegeben (Az.: B 6 KA 21/15 R). Darin betonen die Richter, dass die von ihnen gesetzte Drei-Jahres-Beschäftigungsfrist bei Übertragung eines Arztsitzes in ein MVZ verhindern soll, dass das klassische Nachbesetzungsverfahren samt Prüfung der Bedarfsnotwendigkeit umgangen wird.

Das berichtete Medizinrechtler Jörn Schroeder-Printzen auf einer Veranstaltung des Bundesverbands Medizinischer Versorgungszentren in Berlin.

Weiter führen die BSG-Richter aus, dass eine kürzere Tätigkeit des Arztes, der zugunsten einer Anstellung in einem MVZ oder einer Praxis auf seine Zulassung verzichtet, nur dann nicht schädlich sei, wenn unvorhersehbare Umstände wie Krankheit oder andere Gründe der Berufs- oder Lebensplanung vorliegen.

Entgegen der üblichen Praxis erklären die Richter das Urteil nicht erst ab Veröffentlichung der Urteilsgründe für anwendbar, sondern schon ab Urteilsverkündung. Damit sind alle neuen Umwandlungsanträge ab dem 4. Mai 2016 betroffen. Die Zulassungsgremien in verschiedenen KVen hatten auch bereits auf das Urteil reagiert (wir berichteten).

Zur Erinnerung: Das BSG hatte entschieden, dass ein Arzt nach Zulassungsverzicht zugunsten einer Anstellung in einer Praxis oder einem MVZ beabsichtigen muss, für eine Dauer von mindestens drei Jahren dort tätig zu sein, ehe MVZ oder Praxis die Stelle bedarfsunabhängig nachbesetzen können. (juk)

Lesen Sie dazu auch: Praxisabgabe an MVZ: Kaufverträge auf den Prüfstand!

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