Achtung Mindestlohn

Bei Minijobbern jetzt nachrechnen

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BERLIN. Minijob-Beschäftigungsverhältnisse sind auch in Arztpraxen keine Seltenheit. Vor der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar kommenden Jahres gilt es, darauf zu achten, dass damit nicht der Minijob-Status verloren geht und infolgedessen höhere Sozialbeiträge und Lohnsteuer fällig werden.

Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro die Stunde sei für viele Branchen verpflichtend, aber auch für Privathaushalte.

Daher sollte, "wer einen Minijobber im Betrieb oder als Haushaltshilfe beschäftigt, nachrechnen, ob mit dem Mindestlohn und der bisher vereinbarten Arbeitszeit die Verdienstgrenze für Minijobs überschritten wird", heißt es.

Minijobber können zum Mindestlohn knapp 53 Stunden pro Monat arbeiten. Droht eine Überschreitung der monatlichen 450-Euro-Grenze, solle die Stundenanzahl im Arbeitsvertrag entsprechend reduziert werden.

Geschieht das nicht, und der Minijobber verdient auf einmal mehr als 450 Euro monatlich, so rutscht er automatisch in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Dann sind Meldungen zur Sozialversicherung bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers und eine Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt erforderlich. (cw)

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