Bei Pandemie kommt es auf jede Praxis an

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Seitdem die WHO für das neue H1N1-Virus Pandemiestufe 6 verhängt hat, hat sich dessen Verbreitungsgeschwindigkeit weiter erhöht. Zeit also für die Praxen, die eigenen Schutzmaßnahmen zu überprüfen.

Von Monika Peichl

Bei Pandemie kommt es auf jede Praxis an

© Foto: GSK, www.fotolia.de

Nach Angaben der KV Hessen sollte die neue Warnstufe der WHO "Anlass für alle Praxisinhaber sein, bestehende Hygienepläne und organisatorische Abläufe zu prüfen und gegebenenfalls der aktuellen Entwicklung anzupassen". Das betrifft ihre Pflicht als Arbeitgeber, die Mitarbeiter vor Infektionsgefahren zu schützen, ist aber auch aus Haftungsgründen erforderlich. Denn wenn sich Patienten in einer Praxis wegen mangelnder hygienischer Vorkehrungen mit dem neuen Influenzavirus infizieren, können Ärzte haftbar werden.

Worauf dabei zu achten ist, ist unter anderem in der Broschüre "Influenzapandemie - Risikomanagement in Arztpraxen" zusammengefasst, die die Bundesärztekammer, die KBV und die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege im vergangenen Herbst veröffentlicht haben.

Die erste Maßnahme ist laut Musteranleitung, im Praxisteam Verantwortlichkeiten festzulegen und einen Hygieneplan aufzustellen oder anzupassen. "Der Praxisinhaber muss für den Pandemiefall regeln, wer was zu tun hat", heißt es in der Broschüre: von der Patienteninformation über die Patientenlenkung bis hin zur Meldung von Influenzafällen oder zur regelmäßigen Flächendesinfektion. Die Unterweisung der Angestellten sollte auch mit Unterschrift dokumentiert werden, dafür bietet die Musteranleitung einen Vordruck.

Zur Vorbereitung auf den Pandemie-Fall gehört zudem, zusätzliche Desinfektionsmittel und Verbrauchsartikel für die Hygiene sowie antivirale Medikamente zu beschaffen und vorrätig zu halten. Die Angestellten brauchen für jeden Patientenkontakt ein Paar Schutzhandschuhe und täglich mindestens eine Atemschutzmaske sowie einen Schutzkittel. Außerdem sollte für jeden Mitarbeiter eine Schutzbrille mit Seitenschutz vorhanden sein.

Ärzte tragen Kosten für gesetzliche Pflichten selbst

Mit Hilfe eines Vordrucks können die Maßnahmen dokumentiert werden.

Zum Schutz ihrer Angestellten sind Praxischefs gesetzlich verpflichtet, daher haben sie diese Kosten selbst zu tragen. In der Broschüre wird jedoch darüber hinaus empfohlen, infektionsverdächtige Patienten mit einer Mund-Nasen-Maske zu versorgen. Wer das bezahlen soll, wird nicht gesagt. Nach jetzigem Stand sind die Kassen nicht dazu bereit. Auch zur Finanzierung des Influenza-Schnelltests liegt bisher nur eine Empfehlung des Spitzenverbands der Krankenkassen vor, wonach die GKV die Kosten im konkreten Verdachtsfall übernehmen soll. Dabei sollen die Patienten eine Rechnung erhalten, die sie bei ihrer Kasse zur Erstattung einreichen sollen. Bei der Kassenabrechnung der Behandlung von Patienten mit Influenzaverdacht ist zur Fallkennzeichnung zusätzlich die Pseudoziffer 88200 einzutragen.

Bei Influenza-Verdacht sofort räumliche Trennung!

Der zweite Pfeiler beim Risikomanagement im Pandemiefall besteht in der Praxisorganisation: Influenzaverdächtige Patienten sollen räumlich und zeitlich von der Regelsprechstunde separiert werden. Empfohlen wird ein "striktes Zeitmanagement": Patienten mit Grippeverdacht sollen sich vor dem Praxisbesuch telefonisch anmelden. Darauf soll in gut lesbaren Schildern hingewiesen werden, auch in den Medien wurden diese Appelle veröffentlicht.

Räumlich sollten die betroffenen Patienten, falls möglich, durch einen gekennzeichneten Sondereingang bereits beim Eintritt in die Praxis separiert werden. Dasselbe gilt im Prinzip auch für Wartebereich, Behandlungszimmer und Sanitärräume.

Wird eine Infektion mit dem neuen Influenzavirus durch Schnelltest in der Praxis festgestellt, ist der behandelnde Arzt zur namentlichen Meldung verpflichtet, bei Nachweis in einem externen Labor hat dies der Laborchef zu übernehmen. Alle nötigen Adressen und Telefonnummern - vom Labor und Gesundheitsamt bis zum Krankenhaus oder Krankentransportunternehmen - sollten in einem Kommunikationsplan gelistet für alle Mitarbeiter zugänglich sein.

Nur schwere Fälle sollten ins Krankenhaus eingewiesen werden, heißt es in der Risikomanagement-Broschüre, es sei eine "möglichst lange ambulante Versorgung anzustreben". Damit sollen unwirtschaftliche Einweisungen vermieden werden.

Nach Ansicht des Medizinrechtlers Dr. Ingo Pflugmacher können Einweisungen auf Basis einer telefonischen Anamnese je nach Fall begründet sein, etwa wenn es sich um Kinder aus einer Einrichtung handelt, in der Infektionen mit dem neuen Grippevirus aufgetreten sind. Ist ein schwerer Verlauf aufgrund der geschilderten Symptome nicht anzunehmen, sollte ein Hausbesuch nach der Sprechstunde erfolgen, oder der Patient sollte in die Praxis bestellt werden, wobei er von anderen Patienten separiert werden sollte.

Lesen Sie dazu auch: Pandemie-Maßnahmen in Deutschland greifen Wie kann ich mich vor Ansteckung schützen? Schweinegrippe: Die Gesundheitsämter haben die zentrale Rolle Woher kommt das Schweinegrippe-Virus?

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