Appell beim Rheumatologenkongress

Bei Rheuma: Umstellung auf Biosimilar nur durch Ärzte!

Der GBA muss die Austauschmodalitäten ärztlich verordneter Biologika in Apotheken regeln. Rheumatologen hoffen, dass die Umstellung unter Ärzteregie erfolgt und nicht in der Offizin – der Adhärenz wegen.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Rheumatologen müssen ihren Patienten nicht immer ein günstigeres Biosimilar verordnen. Rabattverträge machen es möglich.

Rheumatologen müssen ihren Patienten nicht immer ein günstigeres Biosimilar verordnen. Rabattverträge machen es möglich.

© Christin Klose / dpa Themendienst / picture alliance

München. Die niedergelassenen Rheumatologen in Deutschland befürchten massenweise Compliance-Probleme bei ihren Patienten, wenn die Umstellung auf ein Biologikum oder Biosimilar in Zukunft im Zuge einer Aut-idem-Regelung beim Apotheker stattfinden soll. „Die Umstellung muss in Ärztehand in der Praxis bleiben und darf nicht in die Apotheke abwandern“, forderte Dr. Silke Zinke, erste Vorsitzende des Berfusverbandes Deutscher Rheumatologen (BDRh), jüngst beim virtuellen 16. BDRh-Kongress in München.

Die Rheumatologen begleiteten ihre Patienten über lange Strecken ihres Lebens und könnten sie auch entsprechend über eine gesetzlich notwendige Umstellung unter Einbezug und Erörterung aller geäußerter Bedenken auf den für sie teils einschneidenden Schritt vorbereiten – Früchte einer intakten Arzt-Patienten-Beziehung. In der Offizin sei dies schlicht nicht leistbar, so Zinke.

Hoffen auf praxistaugliche GBA-Regelung

Hintergrund ist, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) im August vergangenen Jahres Vertragsärzten in der Arzneimittel-Richtlinie Hinweise für eine wirtschaftliche Verordnungsweise von biotechnologisch hergestellten biologischen Arzneimitteln hinterlegt hat. In einem zweiten Schritt muss der GBA bis 16. August 2022 zum Austausch von ärztlich verordneten Biologika in Apotheken beschließen. Beide Regelungsaufträge gehen auf das 2019 in Kraft getretene Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) zurück.

Generell stelle die Medikamenten-Umstellung in der Praxis keine großen Probleme dar, wie Zinke hervorhob. Sie ermahnte die niedergelassenen Kollegen, das Wirtschaftlichkeitsgebot auf jeden Fall ernst zu nehmen. Sie hätten dabei sogar mehr Freiraum, als sie vermuteten.

Gewisser Spielraum auch bei teureren Präparaten

Konkret sollten die Rheumatologen laut GBA im Sinne der wirtschaftlichen Verordnungsweise zu Beginn einer Therapie mit biotechnologisch hergestellten biologischen Arzneimitteln wirkstoffbezogen ein preisgünstiges Produkt auswählen. In der Regel sei das, sofern vorhanden, ein Biosimilar.

Würden Patienten bereits mit einem bestimmten Biologikum behandelt, sollten sie prüfen, ob diese auf ein preisgünstigeres Biosimilar umgestellt werden können. Voraussetzung für die Umstellung bei einer bereits laufenden Arzneimitteltherapie sei insbesondere, dass keine patientenindividuellen medizinischen Gründe gegen den Wechsel auf ein anderes Präparat sprechen. Dies könnten beispielsweise Nebenwirkungen und Unverträglichkeiten oder auch eine instabile Therapiesituation sein.

Zinke erinnerte daran, dass sowohl bei der Erstverordnung als auch bei der Umstellung gelte, dass Rheumatologen unter Umständen auch weiterhin das Original rezeptieren dürften. Und zwar immer dann, wenn die Krankenkasse des Versicherten für das betreffende Arzneimittel einen Rabattvertrag abgeschlossen habe. Dann sei auf diesem Wege die Wirtschaftlichkeit der Verordnung sichergestellt und ein weiterer Kostenvergleich durch den Arzt nicht mehr notwendig. Die Informationen zu den Rabattverträgen seien in den Praxisverwaltungssystemen hinterlegt.

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