Bei der Arznei-Verordnung gibt es Spielraum
NEU-ISENBURG. Gelegentlich werden Vertragsärzte mit der Meinung konfrontiert, grundsätzlich dürfe per Kassenrezept nur das preisgünstigste Arzneimittel verordnet werden. Vor allem Krankenkassen begründen so ihre Regreßanträge. Das ist falsch. Denn auch nach der Arzneimittelrichtlinie (AMR) haben Vertragsärzte Therapiefreiheit. Der Preis des Arzneimittels spielt bei der Verordnung nicht die Hauptrolle, vielmehr steht der therapeutische Nutzen im Vordergrund.