Gastbeitrag

Bei der Rufbereitschaft kassiert der Fiskus mit

Wer nicht tatsächlich Sonntags-, Feiertags- oder Nachtdienste erbringt, hat schlechte Karten, die Vergütung steuerfrei zu kassieren. Um die Abgabe nicht auf die komplette Bereitschafts-Vergütung zu zahlen, müssen Ärzte daher genau Buch führen.

Von Dagmar Kayser-Passmann Veröffentlicht:
Vor allem angestellte Ärzte sollten sich jeden Dienst innerhalb der Bereitschaftszeit vom Arbeitgeber quittieren lassen.

Vor allem angestellte Ärzte sollten sich jeden Dienst innerhalb der Bereitschaftszeit vom Arbeitgeber quittieren lassen.

© Widmann / imago

Leidiges Dauerthema sind die Rufbereitschaftsdienste nicht nur für selbstständig tätige Ärzte. Die adäquate Vergütung seitens der Krankenkassen für diese den Lebensrhythmus doch stark beeinflussende Leistung erfolgt noch immer nicht. Aber auch angestellte Mediziner kämpfen zuweilen beim Fiskus um eine steuerliche Entlastung des für diese Zeiträume erhaltenen Lohnes.

Bereits im März dieses Jahres unterlag ein angestellter Oberarzt eines Krankenhauses vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Das Urteil der Richter: Die in Paragraf 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgesehene Steuerbefreiung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit kann nicht gewährt werden, weil die Voraussetzungen fehlen.

Der Sachverhalt: Der Arzt leistet seit vielen Jahren Nacht- und Wochenenddienste in Rufbereitschaft neben seiner normalen Tätigkeit im Krankenhaus. Der Arbeitgeber vergütet diese Bereitschaftsdienste pauschal mit 40 Prozent vom normalen Stundensatz und zahlt sie gemeinsam mit dem vertraglichen Grundlohn - nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherung - an den Oberarzt aus.

Damit war der Arzt nicht einverstanden. Er berief sich auf seinen Arbeitsvertrag und beantragte im Rahmen seiner Jahressteuererklärung, die Vergütung für die Rufbereitschaftsdienste steuerfrei zu stellen. Laut Vertrag seien ihm der Grundlohn sowie die Rufbereitschaftsdienste zusätzlich mit 40 Prozent des normalen Stundenlohns vergütet worden. Nach dem Gesetzeswortlaut seien aber Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die zusätzlich zum vereinbarten Grundlohn gezahlt würden, steuerfrei zu stellen. Und unstreitig musste er sich häufig zu Noteinsätzen ins Krankenhaus begeben.

Die Einsätze selbst zweifelte niemand an, aber das Finanzamt und die Finanzrichter sahen keine Verletzung geltenden Steuerrechts.

Unstreitig sei, dass der Arzt einen vertraglich vereinbarten Grundlohn für die Regelarbeitszeit erhalte und zusätzlich dazu eine pauschale Abgeltung der Rufbereitschaftsdienste in Höhe von 40 Prozent des Grundlohns, und zwar ohne besondere Differenzierung zwischen Diensten innerhalb und außerhalb der begünstigten Zeiten.

Das Gesetz sehe aber eindeutig vor, dass in den Genuss der Steuerfreiheit des Paragrafen 3b EStG nur derjenige Arbeitnehmer komme, dessen Abrechnung die gesetzlichen Vorgaben erfülle. So verlangt das Gesetz, dass nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei sind.

Dies bedeute entweder einen exakten Dienstplan oder eine Auflistung der Tage und Arbeitszeiten. Eine pauschale Abgeltung aus Einfachheitsgründen, auch wenn sie zusätzlich zum Grundlohn vereinbart sei, erfülle damit nicht die Buchstaben des Gesetzes - ein unschönes Ergebnis für den Arzt. Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ließen die Finanzrichter nicht zu.

Aber der Arzt gibt sich noch nicht geschlagen. Er legte Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH ein und will so ein höchstrichterliches Urteil zu seinen Gunsten erzwingen. Mal sehen, ob die Beschwerde angenommen wird. Die Aussichten sind hier wenig Erfolg versprechend.

Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Und: Es gab und gibt noch immer das Verlangen der Legislative, diesen Steuervorteil gänzlich aus dem Gesetz zu eliminieren - wenig Motivation also für ein Grundsatzurteil und eine Änderung der Rechtsprechung.

Tipp: Wenn auch Sie Bereitschaftsdienste leisten und diese Tätigkeit bisher pauschal abgegolten wird, lohnt sich ein Gespräch mit dem Arbeitgeber. Ist dieser bereit, Ihnen die Dienste laut Plan oder Einsatznachweis monatlich exakt nachweisbar zu vergüten, können beide profitieren. Sie als Arbeitnehmer erhalten ein höheres Nettoentgelt, der Arbeitgeber spart den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.

Dagmar Kayser-Passmann ist Diplom-Finanzwirtin und Steuerberaterin in Unna.

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