Versorgungswerke

Beiträge sind steuerfrei zu erstatten

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MÜNCHEN. Die Erstattung von Pflichtbeiträgen für ein berufsständisches Versorgungswerk bleibt generell steuerfrei. Dies ist unabhängig von einer Wartefrist, wie der Bundesfinanzhof in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil entschied. Damit widersprachen die obersten deutschen Steuer-Richter der Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums.

Der Fall: Der Kläger arbeitete früher als angestellter Rechtsanwalt in Rheinland-Pfalz und war dementsprechend im berufsständischen Versorgungswerk versichert. Im Juli 2012 wurde er in das Beamtenverhältnis übernommen und schied deshalb aus dem Versorgungswerk aus.

Wegen seiner nur kurzen Mitgliedschaft erstattete ihm das Versorgungswerk 2013 auf seinen Antrag hin 90 Prozent seiner zuvor eingezahlten Pflichtbeiträge – insgesamt 5120 Euro. Das Finanzamt unterwarf diese Summe zu 66 Prozent der Einkommensteuer. Dabei folgte die Behörde den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums. Danach tritt Steuerfreiheit erst nach einer Wartefrist von 24 Monaten ein.

Doch die Klage des Juristen hatte schon vor dem Finanzgericht Neustadt an der Weinstraße und nun auch letztinstanzlich in München Erfolg. Die Steuerfreiheit hängt nicht von einer Wartefrist ab, urteilte der Bundesfinanzhof.

Allerdings könnte die Ungeduld bei der Erstattung negative Folgen für die Vorjahre haben. Denn der Rechtsanwalt hatte seine Beiträge zum Versorgungswerk steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht. Weil hier nur das Jahr 2013 streitig war, konnte der BFH nicht entscheiden, ob die Erstattung dieser Beiträge rückwirkend zu einer Verringerung des Sonderausgabenabzugs führt. (mwo)

Bundesfinanzhof

Az.: X R 3/17

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