Beratungsfehler: Kein Anspruch auf Zinsausgleich

KARLSRUHE (mwo). Wird eine Geldanlage wegen Beratungsfehlern rückgängig gemacht, können die Anleger nicht automatisch auch eine entgangene Mindestverzinsung einfordern.

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Vielmehr müssen sie schlüssig erklären, welche andere Anlage sie gewählt hätten, wenn es den Beratungsfehler nicht gegeben hätte, heißt es in einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.

Denn es sei durchaus nicht üblich, "dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft". Damit wies der BGH eine Kundin der Sparkasse Köln-Bonn ab. Sie hatte dort ihr Geld wiederholt in Sparbüchern, Festgeldanlagen und Sparkassenbriefen angelegt.

Im Jahr 2000 schichtete sie 53.686 Euro in einen Immobilienfonds um, der sich als Flop erwies. Wegen Fehlern im Verkaufsprospekt des Fonds erstritt sich die Kundin 2011 vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln das wieder zurück.

Zusätzlich verlangte sie nun noch entgangene Anlagezinsen von 24.180 Euro. Zumindest stehe ihr eine Verzinsung in Höhe des gesetzlichen Zinses von vier Prozent zu.

Zinssatz nicht sicher

In seinem Urteil wies der BGH dieses Ansinnen zurück. Es sei durchaus nicht üblich und erst recht nicht sicher, dass eine Geldanlage den Zinssatz von vier Prozent erreicht.

"Wie der Senat aus zahlreichen Verfahren weiß, entspricht es schon nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft", so der BGH wörtlich.

Nach dem Urteil steht Anlegern in solchen Fällen der Ersatz entgangener Zinsen zwar grundsätzlich zu, der Anleger muss dafür aber glaubhaft machen, welche Anlage er ohne den Beratungsfehler gewählt hätte.

Im Streitfall hatte die Sparkassenkundin behauptet, sie hätte erneut verschiedene festverzinsliche Wertpapiere gewählt. Dies erschien aber schon dem OLG Köln nicht glaubhaft, weil sie der höheren Renditechancen wegen deutlich zu erkennen gegeben habe, dass sie zu risikoreicheren Anlagen bereit war.

Zudem, so der BGH, hätte bei festverzinslichen Papieren im Jahr 2000 der Zinssatz nicht bei vier, sondern nur zwischen zwei und drei Prozent gelegen.

Az.: XI ZR 360/11

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