Beratungsfehler zwingt Kasse zur Kostenübernahme
KASSEL (mwo). Wenn Versicherte sich bei ihrer Krankenkasse nach bestimmten Behandlungen erkundigen, müssen die Kassen gegebenenfalls auch naheliegende Alternativen anbieten - beispielsweise eine stationäre statt einer ambulanten Operation. Andernfalls muß die Kasse trotzdem einen ambulanten Eingriff bezahlen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.