Infektionsschutzgesetz

Beschränkung des Aufenthalts ist rechtmäßig

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Berlin. Im Zuge der Corona-Pandemie sind auch weitreichende Einschränkungen des Aufenthalts im öffentlichen Raum angemessen und vom Infektionsschutzgesetz gedeckt. Die beschlossenen Beschränkungen des Aufenthalts sind jedenfalls in Brandenburg rechtmäßig, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschied.

Zur Umsetzung der am 22. März 2020 von Bund und Ländern gemeinsam beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Corona-Virus‘ hatte Brandenburg noch am selben Tag eine „SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung“ erlassen. Damit wurden die schon zuvor bestehenden Einschränkungen weiter verschärft.

Konkret sind danach „öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen“ nun generell „untersagt“.

Der Aufenthalt auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist nur noch aus wichtigem Grund erlaubt, etwa für Besorgungen, Arztbesuche und den Weg zur Arbeit, aber auch „für Sport und Bewegung an der frischen Luft“. Mit Blick auf seine Freiheitsrechte verlangte der Antragsteller aus Potsdam die Aussetzung dieser Regelungen. Das OVG Berlin-Brandenburg wies den Eilantrag ab. Die Maßnahmen seien „geeignet, erforderlich und angemessen“, um die weitere Verbreitung des Virus‘ zu bremsen.

Das Infektionsschutzgesetz gebe hierfür eine hinreichende rechtliche Grundlage, so das Gericht. Der dort den Regierungen für den Erlass von Verordnungen gegebene Spielraum werde nicht überschritten. Auch stehe die Brandenburger Verordnung im Einklang mit den am 22. März 2020 von Bundeskanzlerin Angela Merkel und den Regierungschefs der Länder vereinbarten Maßnahmen. (mwo)

OVG Berlin-Brandenburg

Az.: 11 S 12.20

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