E-Health

Betriebs- und Werksärzte wollen ins Telemonitoring einsteigen

Der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte hat jetzt Leitsätze zur Telearbeitsmedizin veröffentlicht. Damit schafft er die Grundlage für eine Diskussion über Telemonitoring und -konsil in der arbeitsmedizinischen Betreuung von Belegschaften in Betrieben.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Kein Fall für die Telearbeitsmedizin: Die Arbeitsplatzbegehung sollte persönlich durch den Betriebsarzt erfolgen, so der VDBW.

Kein Fall für die Telearbeitsmedizin: Die Arbeitsplatzbegehung sollte persönlich durch den Betriebsarzt erfolgen, so der VDBW.

© VDBW

NEU-ISENBURG. Das zum Jahreswechsel in Kraft getretene E-Health-Gesetz, das zur stärkeren Vernetzung der unterschiedlichen Akteure im Gesundheitssystem beitragen soll, bringt nicht nur die vertragsärztliche Versorgung voran, es gibt auch Ausstrahlungseffekte auf die Arbeitsmedizin. Doch: Wie sollen rechtssichere und datenschutzkonforme telearbeitsmedizinische Lösungen in der Realität aussehen?

Der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) hat nun seine Leitsätze zur Telearbeitsmedizin veröffentlicht, die die Stoßrichtung vorgeben sollen. "Mit Hilfe telearbeitsmedizinischer Methoden sollen nicht nur die vorhandenen Ressourcen optimiert, sondern auch eine angemessene und rechtskonforme Beratung der Probanden sichergestellt werden.

Eine Grundvoraussetzung für die Einführung der Telearbeitsmedizin ist die Einhaltung jeweils allgemein anerkannter Qualitätsstandards", heißt es in den Leitsätzen, die der "Ärzte Zeitung" vorliegen.

Als telearbeitsmedizinische Anwendungsgebiete identifiziert der Verband das Telemonitoring, wozu das personenbezogene Erfassen von Arbeitsplatzrisiken, Funktionstests, die Messung physikalischer Parameter oder auch EKG zählen, sowie das Telekonsil – im arbeitsmedizinischen Kontext geht es bei Letzterem um die Beratung und Befundbesprechung zwischen Ärzten, aber auch um die Besprechung spezieller Arbeitsplatzsituationen und daraus resultierende Belastungen für den Arbeitnehmer.

Knackpunkt Fernbehandlung

Wie andere medizinische Disziplinen auch, sehen sich die Arbeitsmediziner mit der richtigen Auslegung des Paragrafen 7 Abs. 4 Musterberufsordnung, der Fernbehandlung, konfrontiert. "Auch wenn diese Veröffentlichung sich primär auf ein Arzt-Patienten-Verhältnis im Kontext von Diagnostik und Behandlung bezieht, trifft sie grundsätzlich auch für das Arzt-Beschäftigten-Verhältnis in der Arbeitsmedizin zu und ist so auch zu verstehen", so der VDBW.

Für den arbeitsmedizinischen Versorgungsalltag bedeutsam im Zusammenhang mit höchstpersönlich durch den Arzt zu erbringenden Leistungen sieht der Verband Anamnese, physische Untersuchung, Indikationsstellung für diagnostische Verfahren, Aufklärung und Beratung an.

"Es finden sich aktuell keine verbindlichen Aussagen darüber, ob ‚höchstpersönlich‘ die körperliche Anwesenheit direkt bei dem Patienten erfordert und ob dieser Terminus zum Beispiel auch eine höchstpersönliche Veranlassung diagnostischer Verfahren nach vorheriger Beratung und Aufklärung unter Nutzung von Kommunikationsmitteln einschließt. Eine solche Verfahrensweise ist möglich", so die Verbandsvertreter.

Persönlicher Kontakt als conditio sine qua non

Trotz aller telearbeitsmedizinischer Optionen betont der VDBW aber auch sein Credo, dass der persönliche Kontakt zwischen Mediziner und Beschäftigten zu einem vom Arzt zu bestimmenden Zeitpunkt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, Untersuchung und individueller Beratung eine conditio sine qua non ist.

Grundsätzlich gelte: "Der Einsatz telemedizinischer Verfahren und Techniken darf nicht zu nennenswerten (informellen) Defiziten im Vergleich zum unmittelbaren Arzt- Patientenkontakt führen."

Der VDBW spricht sich gerade auch in puncto Arbeitsplatzrisiken für den Vorrang der Präsenz vor der Telelösung aus. So sollten Arbeitsplatzbegehungen nicht per Webcam, sondern durch eine natürliche Person durchgeführt werden.

Mit Verweis auf die Möglichkeit der Delegation an qualifiziertes Personal lässt er Betriebsärzten so die Hintertür offen, nicht persönlich zu erscheinen.

Als weitere wichtige Komponente bei der Ausgestaltung der Telearbeitsmedizin im Unternehmensalltag weist der VDBW darauf hin, dass insbesondere der Datenschutz "gleichrangig wie sonst in der Medizin" sei.

So betont der Verband die ärztliche Dokumentationspflicht und sieht eine elektronische Patientenakte, die auf einem eigenen Server abgelegt werden solle, als Kernstück der Telearbeitsmedizin an. Alle Zugriffsberechtigten müssten auf Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht verpflichtet werden.

Verantwortlich hierfür sei der jeweilige Betriebs- oder Werksarzt. Für Ärzte fordert der VDBW Leserechte für alle Daten und Schreibrechte nur für ihre jeweiligen Eingaben wie Anamnese oder Befund. Für das Verwaltungspersonal soll es nur Lese- und Schreiberechte für die Patientenstammdaten geben.

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