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Betriebsräte genießen Schutz bei PC-Nutzung

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BERLIN (dpa). Betriebsräte, auch in Kliniken und Praxen, genießen bei der Nutzung ihrer Dienst-PC besonderen Datenschutz. Sie müssen sich nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg am PC nicht mit ihrem Namen anmelden. Stattdessen dürften sie einen Sammelcode verwenden, so das Gericht.

Dies gelte auch dann, wenn ansonsten per Gesamtbetriebsvereinbarungeine persönliche Anmeldung vorgeschrieben sei, hieß es in der Gerichtsmitteilung. In dem Fall stritten Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ob die im Unternehmen ansonsten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch für die Arbeit mit und am Computer des Betriebsrats gelten.

Der Betriebsrat verlangte zur Anmeldung eine Sammelkennung. Er befürchtete, dass der Arbeitgeber bei einer individuellen Kennung das Nutzungsverhalten der einzelnen Betriebsratsmitglieder überwachen könnte.

Der Arbeitgeber verwies auf die Gesamtbetriebsvereinbarung, die eine individuelle Anmeldung vorschreibe. Der Betriebsrat verarbeite zudem auf seinem Computer personenbezogene Daten; ein Gruppenaccount sei deshalb datenschutzrechtlich unzulässig.

Das Landesarbeitsgericht entsprach jedoch dem Wunsch des Betriebsrats. Dieser bestimme grundsätzlich allein, wie sein Computer konfiguriert werde und in welcher Weise sich Benutzer anzumelden hätten, entschieden die Richter unter Berufung auf die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde jedoch Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Az.: 10 TaBV 1984/10

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