Pflege

BfArM startet Antragsportal für digitale Pflegeanwendungen

Ab sofort können Hersteller digitaler Pflegeanwendungen die Aufnahme ihres Produktes in das DiPA-Verzeichnis beantragen. Das Verzeichnis soll im kommenden Frühjahr online gehen.

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Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Industrieprodukte entscheidet künftig auch über die Aufnahme digitaler Pflegeanwendungen ins Verzeichnis.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Industrieprodukte entscheidet künftig auch über die Aufnahme digitaler Pflegeanwendungen ins Verzeichnis.

© Oliver Berg / dpa / picture alliance

Bonn. Hersteller digitale Pflegeanwendungen (DiPA) können ab sofort ein digitales Antragsportal die Aufnahme ihrer Anwendung in das DiPA-Verzeichnis beantragen. Zeitgleich startet auch das Beratungsverfahren im Bundesinstitut für Arzneimittel und Industrieprodukte. Darauf weist das Institut in einer aktuellen Mitteilung hin. Die Unternehmen könnten dort Fragen zu den speziellen Produkten und den erforderlichen Nachweisen sowie zum Verfahren stellen. Das Verzeichnis für DiPA werde mit den ersten aufgenommenen Pflegeanwendungen voraussichtlich im April 2023 online gehen.

Mit Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes (DVPMG) im Juni 2021 sei ein weiterer Impuls für die Digitalisierung in der Gesundheitsversorgung gesetzt worden, heißt es. Pflegebedürftige Personen, die im eigenen Haushalt leben, haben nun Anspruch auf die Versorgung mit DiPA bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Euro im Monat. DiPA dienen dazu, Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der Pflegebedürftigen zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken. Auch die Kommunikation mit pflegenden Angehörigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden und Pflegefachkräften kann durch die Nutzung von DiPA verbessert werden.

Erprobung ist nicht vorgesehen

Das BfArM prüft in dem Verfahren Sicherheit und Funktionstauglichkeit, Datenschutz und Datensicherheit, Interoperabilität und Qualität der Anwendung. Außerdem geht es darum, ob die DiPA einen pflegerischen Nutzen aufweist. Dieser pflegerische Nutzen muss vom Hersteller anhand einer quantitativ vergleichenden Studie nachgewiesen werden. Eine vorläufige Aufnahme zur Erprobung wie bei den digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) ist bei den DiPA nicht vorgesehen.

Das Antragsportal ist unter der Adresse antrag.bfarm.de zu erreichen. Dort sind auch umfassende Hinweise und Hilfestellungen zum Verfahren veröffentlicht. (kaha)

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