Bundessozialgericht

„Blind“ heißt, der Sehapparat ist geschädigt

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Kassel. Das Behinderungs-Merkzeichen „blind“ und damit in fast allen Bundesländern auch das Blindengeld setzt eine Störung des Sehapparats voraus. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.

Die heute 14-jährige Klägerin leidet seit ihrer Geburt an einer ausgeprägten nichtketotischen Hyperglycinämie, verbunden mit schweren Schädigungen des Gehirns. In ihren Behindertenausweis sind die Merkzeichen H, B, G, AG und RF eingetragen. Das Merkzeichen „Bl“ für „blind“ verweigerte das Land Niedersachsen mit dem Hinweis, der Sehapparat sei nicht geschädigt.

Mit Ausnahme Bayerns gilt das Merkzeichen „Bl“ bundesweit als Voraussetzung des jeweiligen Landes-Blindengelds. Zudem führt es unter anderem zu Steuererleichterungen. Das BSG entschied, dass allein die Stoffwechselstörung nicht zum Merkzeichen „Bl“ führen kann.

Das Schwerbehindertenrecht erfasse Behinderungen allein unter „medizinischen Gesichtspunkten getrennt nach Organ- und Funktionseinheiten“. Daher sei Blindheit „beschränkt auf Störungen des Sehapparats“.

Zu diesem gehöre auch die Sehrinde. Im Streitfall soll daher das Landessozialgericht Celle noch klären, ob bei dem Mädchen auch diese geschädigt ist. (mwo)

Bundessozialgericht: Az.: B 9 SB 1/18 R

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