Steuer

Boni von der GKV mindern Abzug nicht

Bonuszahlungen einer gesetzlichen Kasse kann das Finanzamt nicht mit dem Steuerabzug für Kassenbeiträge verrechnen.

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NEUSTADT/WEINSTRAßE. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung können auch dann voll als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden, wenn der Versicherte Leistungen aus Bonusprogrammen seiner Kasse erhalten hat.

Die gezahlten Gelder werden nicht auf die Beiträge angerechnet, wie jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße entschied.

Wie üblich hatte der Kläger seine Beiträge zur Kranken- und Pflegekassen in Höhe von 2663 Euro für 2012 in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt kürzte dies um 150 Euro. So viel habe ihm die Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms zurückgezahlt.

Die steuerliche Anrechnung solcher Bonuszahlungen auf die Kassenbeiträge scheidet aber aus, weil es sich nicht um "gleichartige" Zahlungen handelt, urteilte nun das Finanzgericht. Die Bonuszahlungen stünden in keinem direkten Zusammenhang mit dem gesetzlichen oder einem gleichwertigen privaten Versicherungsschutz.

Die Beiträge zur Krankenversicherung und der so erworbene Versicherungsschutz seien von der Teilnahme an einem Bonusprogramm unabhängig. Die Bonuszahlungen seien daher nicht als Rückerstattung von Kassenbeiträgen zu sehen.

Laut FG ist dieses Urteil bundesweit das erste zu diesem Thema. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ es daher die Revision zum Bundesfinanzhof zu. (mwo)

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Az.: 3 K 1387/14

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