Urteilszustellung

Brief ohne Datum erst bei Kenntnis amtlich

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MÜNCHEN. Wird ein Urteil durch die Post amtlich zugestellt und in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen, vergisst der Zusteller aber, auf dem Brief das Datum des Einwurfs in den Briefkasten zu vermerken, so gilt die Zustellung erst an dem Tag als wirksam ausgeführt, an dem der Empfänger das Schriftstück tatsächlich in die Hand bekommen hat. So entschied kürzlich der Bundesfinanzhof.

Der Tag der Zustellung eines Urteils ist maßgebend dafür, wann die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels beginnt. Deshalb muss der Tag sowohl von dem Zustellenden als auch vom Zustellungsempfänger genau bestimmt werden können, heißt es zur Begründung in einer Mitteilung des BFH. (eb)

Az.: GrS 2/13

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