Sozialgericht Darmstadt

Brustverkleinerung beim Mann? – Geht nicht auf Kasse

Eine ausgeprägte Gynäkomastie ist an sich noch nicht Grund genug, dass die Kasse eine Brust-Op zu übernehmen hätte.

Veröffentlicht:

Darmstadt. Eine vergrößerte männliche Brust wirkt regelmäßig nicht entstellend und kann daher nicht auf Krankenkassenkosten operativ verkleinert werden. Führt die vergrößerte männliche Brust bei dem Betroffenen zu psychischen Beschwerden, müssen diese vielmehr im Rahmen einer Psychotherapie behandelt werden, entschied das Sozialgericht Darmstadt in einem kürzlich veröffentlichten Gerichtsbescheid.

Der 1986 geborene Kläger leidet seit seiner Pubertät an einer beidseitigen ausgeprägten Gynäkomastie Grad II.. Laut ärztlichem Attest beträgt das Gewicht des zu entfernenden Brustgewebes 200 Gramm. Bei dem Mann bestünden Funktionsbeeinträchtigungen mit massiven Schmerzen. Die große Brust begünstige bei dem Patienten einen sozialen Rückzug.

Schmerzen nicht ausreichend konkretisiert

Die Kostenübernahme für eine operative Brustverkleinerung lehnte die gesetzliche Krankenkasse des Mannes ab. Es handele sich vorwiegend um einen kosmetischen Eingriff. Bestehende psychische Beeinträchtigungen müssten mit den Mitteln einer Psychotherapie behandelt werden. Die sah das vom Kläger angerufene Sozialgericht auch so. Eine Krankheit liege hier nicht vor, funktionelle Beeinträchtigungen bestünden nicht. Die vorgebrachten Schmerzen seien nicht ausreichend konkret benannt worden.

Auch gebe es keine Hinweise auf entartetes Brustgewebe. Eine Pflicht zur Kostenübernahme der Kasse komme nur bei „Entstellungen“ infrage. Davon sei nach der ständigen Rechtsprechung etwa bei Frauen auszugehen, die über kein natürliches Kopfhaar verfügen. Gleiches gelte für Narben im Lippenbereich. Eine vergrößerte männliche Brust sei aber regelmäßig nicht als entstellend anzusehen. Hier könne diese zudem durch Kleidung kaschiert werden. Die psychischen Probleme des Klägers könnten im Rahmen einer Psychotherapie behandelt werden. (fl)

Sozialgericht Darmstadt, Az.:S 13 KR 211/21

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