Personalschlüssel
Bundesarbeitsgericht erklärt Schiedsspruch für ungültig
Das Bundesarbeitsgericht hat den Schiedsspruch zwischen einer Klinik und dem Betriebsrat zum Personalschlüssel aufgehoben.
Veröffentlicht:Erfurt. Die Frage, ob Klinik-Betriebsräte bei der Personalbesetzung in der Pflege ein Mitbestimmungsrecht haben, bleibt vorerst offen.
Nach einer Verhandlung am Dienstag hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierzu nicht das erwartete Grundsatzurteil gefällt. Es erklärte einen diesbezüglichen Schiedsspruch allein aus formalen Gründen für ungültig.
Im Streit stand der Personalschlüssel einer Spezialklinik für Wirbelsäulen- und Gelenkserkrankungen mit 350 Betten und 300 Arbeitnehmern in Schleswig-Holstein.
Der Betriebsrat machte dort geltend, mehrere Stationen seien in den Früh-, Spät- und Nachtschichten unterbesetzt. Dies führe zu hohen, insbesondere auch psychischen Belastungen.
Mit Verweis auf sein Mitbestimmungsrecht in Fragen der Arbeitnehmergesundheit forderte der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Personalschlüssel für diese Stationen. Eine Einigung darüber kam nicht zustande, Klinik und Betriebsrat setzten aber gemeinsam eine Einigungsstelle ein.
Klinikleitung war mit Schiedsspruch nicht einverstanden
In ihrem Schiedsspruch legte die Einigungsstelle detaillierte Personalschlüssel fest. Damit war nun die Klinikleitung nicht einverstanden. Mit ihrer Klage verlangte sie die Feststellung, dass der Schiedsspruch unwirksam ist.
Dem gab das BAG nun statt, allerdings „ohne über die Zulässigkeit von solchen Regelungen als Maßnahme des Gesundheitsschutzes zu entscheiden“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Auch eine Begründung geben die Erfurter Richter nicht.
Bei der Anhörung der Parteien war allerdings die Rüge der Klinik gerügt worden, die Festsetzung fester Personalschlüssel sei von dem von beiden Seiten formulierten Regelungsauftrag für die Einigungsstelle nicht gedeckt.
Mit einer am 11. Oktober in Kraft getretenen Verordnung hat unterdessen das Bundesgesundheitsministerium Untergrenzen für die Personalbesetzung auf Stationen der Intensivmedizin, Geriatrie, Unfallchirurgie und Kardiologie festlegt. (mwo)
Bundesarbeitsgericht: Az.: 1 ABR 22/18