Bundessozialgericht fordert mindestens zwei Ärzte je Belegstation in Kliniken

Das Bundessozialgericht hat jüngst geurteilt, dass jedes Krankenhaus mindestens zwei Ärzte je Belegstation vorsehen muss.

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KASSEL (mwo). Der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts hat in seiner jüngsten Sitzung grundlegende Fragen für die Zulassung von Belegärzten geklärt. Danach sollten auch an einer kleinen Station mindestens zwei Ärzte tätig sein. Die Klinik muss diese aber vorrangig unter bereits zugelassenen Ärzten suchen.

Die Sonderzulassung als Belegarzt ist eine wichtige Möglichkeit, bestehende Zulassungssperren zu umgehen. Das BSG will dies begrenzen, hält aber an wichtigen Grundsätzen der belegärztlichen Tätigkeit fest. Dazu gehört, dass es auch auf jeder Belegstation eine Vertretungsmöglichkeit geben muss. Daher darf die Klinik auch für eine noch so kleine Station immer einen zweiten Belegarzt suchen.

Im Streitfall bestand eine HNO-Belegabteilung in Nordrhein-Westfalen nur aus vier Betten. Mit einem Brief an alle HNO-Ärzte des Planbereichs suchte die Klinik nach einem zweiten Belegarzt. Nachdem niemand Interesse zeigte, nahm sie einen Arzt von außen.

Die Zulassungsgremien Nordrhein verweigerten allerdings die Sonderzulassung: Eine Belegtätigkeit in nennenswertem Umfang werde angesichts der geringen Bettenzahl nicht erreicht. Die Gerichte gaben nun aber dem Arzt recht.

Das BSG erklärte zur Begründung, die Zulassungsgremien seien an die Vorgaben der Krankenhausplanung gebunden. Gleichzeitig sei es notwendig, dass "je Belegabteilung zumindest zwei Belegärzte kooperieren". Daher könne dem einzelnen Arzt nicht vorgehalten werden, er habe an einer umfassenden belegärztlichen Tätigkeit kein wirkliches Interesse.

Anders verhielt es sich in einem weiteren Fall: An der HNO-Abteilung mit 30 Betten in Bayern waren bereits zehn Belegärzte tätig. Hier spielt die geringe Zahl der Betten je Arzt durchaus eine Rolle. Das Krankenhaus müsse begründen, warum noch ein weiterer Belegarzt notwendig ist, forderte das BSG. Dies könne sein, wenn die bisherigen Ärzte ihre Tätigkeit nennenswert vermindern wollen, oder wenn sie neue Operationsschwerpunkte fachlich nicht abdecken können.

Die neue Tätigkeit muss die Klinik zudem ernsthaft den bereits zugelassenen Ärzten anbieten. Erst danach kommt eine Sonderzulassung in Betracht. Dabei muss der neue Arzt glaubhaft machen, dass sein vorrangiges Interesse tatsächlich der Belegtätigkeit und nicht der damit verbundenen Niederlassungsmöglichkeit gilt.

Urteile des Bundessozialgerichts, Az.: B 6 KA 27/08 R und 44/08 R

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