Urteil
Bundesverwaltungsgericht: Keine Erstattung der Lohnfortzahlung für eine MFA in Corona-Quarantäne
Wer sich wegen einer SARS-CoV-2-Infektion in Quarantäne begeben muss ist arbeitsunfähig - auch wenn die Erkrankung symptomlos verläuft. Dem Arbeitgeber steht deshalb kein Anspruch auf Erstattung der Lohnfortzahlung zu, urteilt das Bundesverwaltungsgericht.
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Wer sich wegen einer Coronainfektion in Quarantäne begeben muss ist krank - auch wenn die Infektion symptomlos verläuft. Ein Anspruch auf Erstattung der Lohnfortzahlung hat der Arbeitgeber nicht.
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Leipzig. Arbeitgeber und damit auch niedergelassene Ärzte bekommen keine Erstattung für die Arbeitnehmern während einer Corona-Quarantäne gezahlte Lohnfortzahlung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig entschieden. Niedergelassene Ärzte selbst können nach einem weiteren Urteil für eine eigene Quarantäne nur dann eine Entschädigung bekommen, wenn sie sich haben impfen lassen.
Im ersten Fall hatte bei einer Minijobberin eines Reinigungsunternehmens ein Corona-PCR-Test positiv angeschlagen. Sie war mehrfach geimpft, und die Infektion verlief weitgehend symptomlos. Dennoch musste sie sich absondern und durfte daher nicht arbeiten. Die Arbeitgeberin zahlte den Lohn fort und klagte auf Erstattung durch den Bund. Die Minijobberin sei ja nicht „arbeitsunfähig“ gewesen, habe ihre Arbeit aber nicht von zuhause aus erledigen können.
Wie schon das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies nun auch das Bundesverwaltungsgericht die Klage ab. „Die Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus begründet einen regelwidrigen körperlichen Zustand und ist eine Krankheit“, erklärten die Leipziger Richter zur Begründung. Dabei sei die Mitarbeiterin auch dann infolge ihrer Krankheit arbeitsunfähig, wenn sie sich wegen der Infektion in häusliche Quarantäne abzusondern hat und nur deshalb ihre Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Entsprechend hatte zuvor auch schon das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Auch Selbständige ohne Impfschutz haben keinen Anspruch auf Entschädigung
Im zweiten Fall musste ein Selbstständiger aus Baden wegen einer Coronainfektion in Quarantäne. Sein Antrag auf Entschädigung wurde abgelehnt, weil er sich nicht habe impfen lassen.
Anders als zuvor der Verwaltungsgerichtshof Mannheim wies auch hier das Bundesverwaltungsgericht die Klage ab. Der Selbstständige habe die Möglichkeit einer Impfung gehabt, habe diese aber nicht wahrgenommen. Dass eine Impfung die Infektion nicht sicher verhindert hätte, spiele dabei keine Rolle. Allein die Möglichkeit hierfür reiche aus. (mwo)
Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 14.24 (Quarantäne Arbeitnehmerin) und 3 C 5.24 (Quarantäne ungeimpfter Selbstständiger)