Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Lohnfortzahlung dank ärztlicher Berufserfahrung
Gut für Patienten, wenn sie eine erfahrene Hausärztin haben. Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf rettete dies dem Kläger eine umstrittene Lohnfortzahlung in Höhe von 1.363 Euro.
Veröffentlicht:Düsseldorf. Kopfschmerzen sind schwer nachzuweisen und können sich daher besonders für eine Fake-AU eignen. Doch selbst bei einer „passgenauen Krankschreibung“, mit Resturlaub bis zum Ende der Kündigungsfrist, kann ärztliche Berufserfahrung davon überzeugen, dass ein Spannungskopfschmerz echt war, wie ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zeigt.
Hintergrund des Streits ist die jüngere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert gilt, wenn nach einer Kündigung eine oder mehrere Bescheinigungen genau die Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist umfassen, insbesondere, wenn der Arbeitnehmer danach sofort eine neue Tätigkeit aufnimmt. Im Streitfall hatte ein Elektroniker sein Arbeitsverhältnis selbst am 15. März 2024 zum 30. April 2024 gekündigt. Die Personalabteilung des Arbeitgebers wies ihn zutreffend darauf hin, dass er eine tarifliche Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 31. Mai 2024 einzuhalten habe.
Klage-Erfolg in 2. Instanz
Hierüber gab es Streit, der Elektroniker arbeitete aber bis zum 6. Mai 2024. Am 7. Mai meldete er sich für zwei Wochen krank und nahm dann noch seinen Resturlaub von sieben Tagen. Mit Blick auf die BAG-Rechtsprechung verweigerte der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung über 1.363 Euro. Der Elektroniker klagte. Anders also noch das Arbeitsgericht Düsseldorf gab das LAG ihm nun recht. Der Kläger habe nachgewiesen, dass er wegen starker Kopfschmerzen tatsächlich arbeitsunfähig war.
Zur Begründung verwiesen die Düsseldorfer Richter auf die Aussage seiner Ärztin, die ihm „Spannungskopfschmerz in Folge eines Konflikts am Arbeitsplatz“ bescheinigte. Wichtig war für das LAG auch, dass andere Ärzte derselben BAG dem Elektroniker auch bereits zweimal zuvor extreme Kopfschmerzen wegen einer Belastungssituation attestiert hatten – einmal ebenfalls wegen der Situation am Arbeitsplatz, zuvor aber unabhängig von der Arbeit aufgrund familiärer Schwierigkeiten.
Nicht um passgenaue AU gebeten
Die Dauer der Krankschreibung von zwei Wochen hielt das LAG mit Blick auf den der Ärztin bekannten nachfolgenden Urlaub für plausibel. Der Elektroniker habe nicht um eine AU-Bescheinigung für diese Dauer gebeten. Zudem habe die Ärztin von seiner Eigenkündigung nichts gewusst.
Kopfschmerzen seien schwer nachzuweisen, gaben die Düsseldorfer Richter zu bedenken. Auch mit Blick auf die 24-jährige Berufserfahrung der Ärztin zeigte sich das LAG aber „überzeugt, dass der Kläger Kopfschmerzen hatte und deshalb arbeitsunfähig war“. Die Revision ließ es nicht zu. Hiergegen kann der Arbeitgeber aber noch Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht einlegen. (mwo)
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 3 SLa 138/25




