Gericht zu COVID-19

Corona-Regeln nicht beachtet: Chef muss für abgesagte Hochzeit aufkommen

Weil ein Vorgesetzter trotz Corona keine Maske trug, musste seine Mitarbeiterin ihre Hochzeit absagen: Für die Ausfallkosten haftet nun der Chef.

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Hochzeit in Corona-Zeiten: Ein Arbeitgeber musste dafür finanziell geradestehen, dass seine Mitarbeiterin wegen Quarantäne nicht heiraten konnte. (Symbolbild mit Fotomodellen)

Hochzeit in Corona-Zeiten: Ein Arbeitgeber musste dafür finanziell geradestehen, dass seine Mitarbeiterin wegen Quarantäne nicht heiraten konnte. (Symbolbild mit Fotomodellen)

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München. Weil er seiner Fürsorgepflicht nicht nachkam, muss ein Arbeitgeber die Kosten für die abgesagte Hochzeit einer Mitarbeiterin tragen. Darauf weist der Kölner Arbeitsrechtler Volker Görzel in einer Mitteilung des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte hin. Er berichtet eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München, das den Chef eines Immobilienunternehmens zu einer Schadensersatzzahlung an seine Mitarbeiterin verpflichtet hatte.

Die Beschäftigte hatte den Geschäftsführer verklagt, weil dieser trotz Erkältungssymptomen im August 2020 mit ihr im Auto unterwegs war und sich geweigert hatte, Maske zu tragen. Nachdem der Chef einen positiven Befund bekam, musste die Mitarbeiterin auf Anordnung des Gesundheitsamtes in Quarantäne. Eine von ihr geplante Trauung mit 99 geladenen Gästen fiel daher ins Wasser. Blumen, Essen und die Location mussten storniert werden, die Band konnte nicht spielen und auch die geplante Hochzeitsreise musste verschoben werden.

Der Geschäftsführer habe nicht nur seine Fürsorgepflicht verletzt, sondern auch grob gegen die damals gültigen Corona-Arbeitsschutzstandards verstoßen, so das Gericht. Denn er habe den vorgeschriebenen Abstand von mindestens 1,5 Metern nicht eingehalten und hätte generell mit seiner Erkrankung zu Hause bleiben müssen. Ein Mitverschulden der Arbeitnehmerin konnten die Richter nicht feststellen. Von ihr habe nicht erwartet werden können, den Vorgesetzten auf Abstand zu halten, heißt es in der Urteilsbegründung. Damit hat der Arbeitgeber Schadensersatz zu leisten. (kaha)

LAG München, Az.: 4 Sa 457/21

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