Berufsgenossenschaft

Covid-Infekt kann kein Arbeitsunfall sein

Bei COVID-19 kommt das D-Arzt-Verfahren nicht in Frage – selbst wenn die Erkrankung ihren Anfang auf der Arbeit genommen hat.

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Berlin. Eine COVID-19-Erkrankung gilt nicht als Arbeitsunfall – als Berufskrankheit wird sie jedoch anerkannt, etwa wenn sich Pflegekräfte, Klinikärzte oder MFA in Ausübung ihrer Tätigkeit angesteckt haben. Das teilt jetzt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) mit. Die Corona-Pandemie führe „zu vielen Anfragen rund um das Durchgangsarztverfahren“, heißt es. Die Infektion stelle jedoch in Konsequenz der Pandemie-Erklärung der Weltgesundheitsorganisation „eine Allgemeingefahr“ und deshalb keinen Arbeitsunfall dar. Ein D-Arzt-Verfahren sei infolgedessen bei einer SARS-CoV-2-Infektion nicht zu absolvieren.

Anfangs war die Sache noch klar

Entscheidendes Kriterium für die Anerkennung als Arbeitsunfall sei die zweifelsfreie Nachvollziehbarkeit der Erkrankung, so eine Sprecherin der DGUV auf Nachfrage. Beispielsweise hätte man bei den allerersten COVID-19-Ekrankungen in Bayern, wie sie unter Mitarbeitern eines Autozulieferers auftraten, noch einen eindeutigen Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Infektion herstellen können. In diesen Fällen hätte es sich auch noch um einen Arbeitsunfall handeln können.

Inzwischen lasse sich jedoch eine derartige Kausalität nicht mehr erkennen. Ausführlich erläutert die DGUV: „Es liegt dann kein Arbeitsunfall vor, wenn sich eine Gefahr verwirklicht, von der ein Versicherter zur selben Zeit und mit gleicher Schwere auch außerhalb seiner versicherten Tätigkeit betroffen gewesen wäre. Die Betroffenheit ergibt sich zufällig und unabhängig von der versicherten Tätigkeit.“

Gleichwohl sei die „besondere Gefährdung für Gesundheitsberufe klar“, räumt die DGVU-Sprecherin ein. Für COVID-19 komme daher „die Anerkennung als Berufskrankheit der Ziffer 3101 in Betracht“. Die betrifft gemäß Berufskrankheitenverordnung Versicherte, die im Gesundheitsdienst arbeiten, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Labor oder solche, die „durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr besonders ausgesetzt waren“.

Regressprüfung eingeschränkt

Die Berufgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) versichert, dass sie in Rücksicht auf den Mangel an Schutzausrüstung von einer Regressprüfung und Regressnahme bei den Unternehmen ihres Einzugsbereichs „Abstand nehmen“ wolle. Das gelte für den Fall, dass „aufgrund einer Notsituation“ ein COVID-Patient ohne ausreichende Schutzkleidung versorgt werden musste und der Versicherte dabei infiziert wurde.

Im übrigen weist die Gesetzliche Unfallversicherung darauf hin, dass auch D-Ärzte jetzt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen allein auf telefonische Anforderung hin verlängern dürfen, ebenso Wiederholungsrezepte für Arzneimittel und Heilmittel (beides befristet bis Ende April). (cw)

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 15.04.202023:58 Uhr

Klassische juristische Haarspalterei!

Seit wann bestimmt die WHO die Definition eines Arbeitsunfalls in Deutschland?

Seit wann löscht die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) die Definition eines Arbeitsunfalls bei COVID-19-Erkrankung und SARS-CoV-2-Infektionen selbstherrlich und ohne nachprüfbare Rechtsgrundlage.

Seit wann ist von einer pandemischen Allge­meingefahr auszugehen, wenn nur, ausschließlich und speziell im BG-Bereich Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege Menschen und Mitarbeiter ganz besonders von Infektionsfällen bedroht sind, während die Allgemeinbevölkerung nur ein vergleichsweise geringes, allgemeines Infektionsrisiko aufweist.

Man spürt förmlich die klammheimliche Freude bei der DGUV-Feststellung: "Erkranke ein Versicherter an einer Gefahr, von der er zur selben Zeit und mit gleicher Schwe­re auch außerhalb seiner versicherten Tätigkeit betroffen gewesen wäre", mit der in der Tat die Fiktion verbunden ist, ausnahmslos jeder in Deutschland könne gleichermaßen das Risiko tragen, zu erkranken. Dem ist aber nicht so.

Es handelt sich doch wesentlich eher um einen Arbeitsunfall. Die Betroffenheit ergibt sich nicht zu­fällig, sondern durch die Abhängigkeit von der versicher­ten Tätigkeit.

Ärzte müssen daher bei bestehendem Anfangsverdacht auf eine Arbeitsunfall bedingte COVID-19-Erkrankung insbesondere bei mangelhaften oder schadhaften Schutzvorkehrungen einen Durchgangsarztbericht abhängig von der versicher­ten Tätigkeit erstellen. Der Durchgangsarztbericht muss dann pflichtgemäß von der DGUV geprüft und mit Rechtsmittel-Belehrung beschieden werden.

Mf + kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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