Checkliste

Darauf müssen Ärzte bei der Abrechnung von ausländischen Patienten achten

Die Abrechnung bei Patienten aus dem Ausland ist nicht ganz einfach, weil je nach Herkunftsland andere Regeln gelten. Die KBV hat ihre Checkliste zum 1. Oktober aktualisiert, um Ärzten einen Leitfaden an die Hand zu geben.

Anke ThomasVon Anke Thomas Veröffentlicht:
Für die Behandlung kranker Touristen aus dem EU-Ausland muss die EHIC vorgelegt werden.

Für die Behandlung kranker Touristen aus dem EU-Ausland muss die EHIC vorgelegt werden.

© contrastwerkstatt / stock.adobe.com

BERLIN. Wenn Patienten aus dem Ausland behandelt werden wollen, muss die Praxis zunächst das Herkunftsland erfragen. Für die Abrechnung wird grundsätzlich, so die KBV, nach drei Gruppen unterschieden:

  1. Für Patienten aus den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz ist die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) heranzuziehen. Dies gilt immer dann, wenn der Patient eine akute oder chronische Erkrankung hat und die Behandlung nicht aufgeschoben werden kann. Eine Kopie der EHIC bzw. der provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) reicht aus, um den Behandlungsanspruch eines im europäischen Ausland Versicherten zu belegen. Bei geplanten Behandlungen ist eine Genehmigung der Krankenkasse im Heimatland erforderlich. Dazu erhält der Patient ein Formular (Vordruck E112 oder S2) von seiner Kasse. Dieses Formular muss er bei einer von ihm gewählten Kasse in Deutschland in einen Nationalen Anspruchsausweis umtauschen.
  2. Patienten aus Staaten mit bilateralem Abkommen über Soziale Sicherheit müssen ebenfalls einen nationalen Anspruchsausweis vorlegen. Dies gilt bei diesen Patienten grundsätzlich bzw. es muss immer eine Deutsche Krankenkasse gewählt werden.
  3. Bei Patienten, die keinen beziehungsweise nicht den richtigen Anspruchsnachweis vorlegen, erfolgt die Vergütung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Neuerungen seit 1. Oktober

Seit dem 1. Oktober verwenden Krankenkassen für alle Patienten, die zur Behandlung nach Deutschland einreisen, einen Nationalen Anspruchsnachweis.

Dies gilt sowohl für Patienten, die im Ausland krankenversichert sind und auf Basis eines bilateralen Abkommens über Soziale Sicherheit Anspruch auf vertragsärztliche Leistungen in Deutschland haben, sowie für Patienten, die in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz versichert sind.

Durch das neue Formular soll eine bundeseinheitliche und übersichtliche Dokumentation für die Ärzte erreicht werden.

Name des Behandles eintragen

Eine weitere Neuerung: Zukünftig ist auf dem Formular "Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung" zusätzlich der Name des behandelnden Arztes einzutragen. Dies ermögliche die eindeutige Zuordnung der Patientenerklärung zur Kopie der EHIC bei den Krankenkassen, so die KBV. Die geänderten und in 13 Sprachen verfügbaren Ausführungen der Patientenerklärung sollten seit 1. Oktober in den Praxisverwaltungssystemen enthalten sein.

Ärzte im fahrenden Notdienst dürfen seit dem 1. Oktober die Daten der EHIC (oder der provisorischen Ersatzbescheinigung) formlos händisch erfassen. Dafür steht auch eine Vorlage zur Verfügung für den Fall, dass der Arzt über keine Kopiermöglichkeit verfügt. Falls die Vorlage nicht verwendet wird, sind laut KBV vom Notdienst-Arzt folgende Daten zu erfragen bzw. zu erfassen:

  • Herkunftsland sowie (jeweils unter Angabe der zugehörigen Ordnungsnummer 3. bis 9.) Vor- und Nachname des Versicherten,
  • Geburtsdatum,
  • Persönliche Kennnummer, Kennnummer des Trägers,
  • Kennnummer der Karte und Ablaufdatum.
  • Bei einer PEB ist zusätzlich die Gültigkeitsdauer der PEB sowie deren Ausgabedatum einzutragen.

Abrechnung bei Patienten aus dem Ausland

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