Urteil zu Arzneimittel-Zubereitung

Darf der Arzt, was sonst der Apotheker macht?

Nicht jede Tätigkeit, die laut Arzneimittelgesetz dem pharmazeutischen Berufsstand zugeordnet werden kann, ist damit automatisch der ärztlichen Tätigkeit entzogen.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Infusions-Zubereitung in einer Klinikapotheke. Ob auch Praxisärzte das aus wirtschaftlichen Gründen selbst machen müssen, ist noch unklar.

Infusions-Zubereitung in einer Klinikapotheke. Ob auch Praxisärzte das aus wirtschaftlichen Gründen selbst machen müssen, ist noch unklar.

© picture alliance / dpa

KASSEL. Weder dürfen noch müssen Ärzte pharmazeutische Zubereitungstätigkeiten immer an Apotheken abgeben. Das hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner jüngsten Sitzung entschieden. Was für Infusionen monoklonaler Antikörper (MAK) gilt, ließen die Kasseler Richter allerdings noch offen.

Zur Infusion werden monoklonale Antikörper in eine Kochsalzlösung gegeben. Im konkreten Fall hatte ein Onkologe in Bayern dies nicht selbst getan, sondern eine Anfertigung als Rezeptur durch eine Apotheke verordnet. Die AOK Bayern hielt das für unwirtschaftlich und beantragte die Festsetzung von Prüfmaßnahmen. Die Prüfgremien lehnten dies jedoch ab. Der Arzt sei nicht verpflichtet gewesen, die MAK selbst gebrauchsfertig zu machen.

Das Sozialgericht München und das bayerische Landessozialgericht (LSG) waren dem gefolgt. Das Bundessozialgericht stellte diese Urteile nun in Frage, ohne jedoch in der Sache selbst abschließend zu entscheiden. "Die Auffassung des LSG, dass das Gebrauchsfertigmachen von Arzneimitteln von der Leistungspflicht der Vertragsärzte nicht umfasst sei, weil hierzu allein die Verordnung, nicht aber die Herstellung von Arzneimitteln gehöre, trifft so nicht zu", betonten die Kasseler Richter. Die Definition des pharmazeutischen Handelns sei im Arzneimittelgesetz sehr weit gefasst.

Nicht jede danach pharmazeutische Handlung sei aber auch den Apothekern vorbehalten. Ärzten sei es laut Gesetz ausdrücklich erlaubt, individuelle Arzneimittel zur unmittelbaren Anwendung selbst "herzustellen". Das zeige, "dass die patientengerechte Gebrauchsfertigmachung von Arzneimitteln in einer Vielzahl von Fällen Bestandteil ärztlichen Handelns ist".

Was das für die Anwendung von Antikörpern bedeutet, soll nun das LSG München klären. Zunächst soll es prüfen, ob es objektive medizinische Gründe gibt, die gegen eine Gebrauchsfertigmachung in der Arztpraxis sprechen. Wenn nicht, soll es weiter klären, inwieweit dies bei den MAK üblich ist "und es daher grundsätzlich erwartet werden kann, dass ein Arzt beziehungsweise das Praxispersonal die patientengerechte Zubereitung des Arzneimittels selbst vornimmt".

Bundessozialgericht Az.: B 6 KA 3/15 R

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