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Deutlichere Steuerminderung nach Veräußerungsverlust im Ausland

Ein Gericht gibt einem Arzt nach gescheiterter Praxiseröffnung in der Schweiz Recht: Verluste sind voll absetzbar.

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MÜNSTER (mwo). Scheitert ein Arzt mit einer Praxiseröffnung im Ausland, führen die so eingefahrenen Veräußerungsverluste wenigstens zu einer deutlichen Minderung des Steuersatzes auf Einkünfte in Deutschland.

Dann wird der Verlust in voller Höhe in die Steuerprogression einberechnet, wie das Finanzgericht (FG) Münster mit einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil entschied.

Ausländische Einkünfte werden aus verschiedenen Gründen hier meist nicht besteuert, etwa weil sie schon in dem anderen Land der Steuer unterliegen. Das Einkommensteuergesetz regelt aber, wann und in welchem Umfang ausländische Einkünfte trotzdem in die deutsche Steuerprogression einbezogen werden.

Diese Progression führt dazu, dass mit dem Einkommen der Steueranteil steigt, der auf den letzten verdienten Euro erhoben wird. Ausländische Einkünfte führen dann zu einem insgesamt höheren Steuersatz auf die Einkünfte des Steuerpflichtigen in Deutschland. Außerordentliche Auslandseinkünfte werden laut Gesetz aber nur zu einem Fünftel bei der Progression berücksichtigt.

Im Streitfall hatte ein Ärzte-Ehepaar ihre Praxis in Deutschland verkauft und im Februar 2006 eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Schweiz eröffnet.

Schon im September 2006 gaben sie diese Praxis jedoch wieder auf und verkauften sie mit einem Verlust von umgerechnet 131.320 Euro. Das Finanzamt erkannte die Verluste grundsätzlich als progressionsmindernd an, allerdings nur zu einem Fünftel, also 26.264 Euro.

Nach dem Münsteraner Urteil muss das Finanzamt die Verluste in voller Höhe berücksichtigen. Die Fünftel-Regelung sei nur für außerordentliche Einkünfte geschaffen worden. Verluste seien darunter nicht zu verstehen.

Ziel der Regelung sei es zudem, Härten zu vermeiden, die entstehen könnten, wenn Gewinne etwa aus einer Auslandsveräußerung voll in die Progression einbezogen würden. Bei ausländischen Veräußerungsverlusten seien solche steuerlichen Härten ausgeschlossen und die Regelung auch deshalb nicht auf das Arzt-Ehepaar anwendbar.

Az.: 4 K 3477/09 E

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