Urteil

Diätberatung verpflichtet nicht zum Erfolg

Ein Vertrag zur Gewichtsabnahmeberatung ist nicht gleichzusetzen mit einem Behandlungsvertrag, urteilt ein Gericht.

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Frankfurt/Main. Gewichtsabnahmeberatungen sind keine „medizinische Behandlung“, hat das Amtsgericht Frankfurt am Main jüngst geurteilt. Eine Frau hatte laut Mitteilung einen Vertrag über eine vierwöchige Gewichtsabnahmeberatung abgeschlossen, die eine regelmäßige Diätkontrolle unter Gabe homöopathischer Mittel umfasste. Da sie mit der Leistung nicht zufrieden war und durch die eingenommenen Mittel einen auffällig hohen Blutdruck feststellte, sah sie vom Bezahlen der vertraglich vereinbarten Summe ab.

Die Behandlerin klagte auf Zahlung und bekam recht. Gegenstand des Vertrages sei keine „medizinische Behandlung“ mit Pflichten eines Behandlungsvertrages gewesen. Weder die Feststellung von Übergewicht erfordere eine fachliche Qualifikation, noch sei ein individuelles Beschwerde- oder Leidensbild einer heilkundigen oder ernährungsberatenden Behandlung erstellt worden. Bei einem Dienstleistungsvertrag sehe das Gesetz den Einwand der Schlechtleistung nicht vor, so das Gericht.

Amtsgericht Frankfurt/Main, Az.: 31 C 2664/18 (23)

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