Die Verjährungsfrist bei Falschberatung gilt nicht immer

Unterlaufen Bankberatern beim Anlagegespräch gleich mehrere Fehler, haben Kunden auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch die Chance auf Schadenersatz.

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Fehler bei der Anlageberatung? Dann haftet der Bankberater auch noch der Verjährungsfrist.

Fehler bei der Anlageberatung? Dann haftet der Bankberater auch noch der Verjährungsfrist.

© M&S Fotodesign / fotolia.com

KARLSRUHE (bü). Erfährt ein Kapitalanleger davon, dass er von seinem Bankberater vor Jahren hinsichtlich der Sicherheit des von ihm gewählten geschlossenen Immobilienfonds falsch beraten wurde, so kann er innerhalb von drei Jahren "nach Kenntnis" Schadenersatz beanspruchen.

Stellt sich dann noch heraus, dass es bei seiner damaligen "Information" gleich mehrere Fehler gegeben hat, so kann er sie auch dann noch beanstanden, wenn inzwischen die "drei Jahre" vergangen sind, so der Bundesgerichtshof (BGH).

Im verhandelten Fall betrafen die angeblichen Fehlinformationen die Mietgarantie und die mangelnde Eignung für die Altersvorsorge. Das Geldinstitut könne sich nicht darauf berufen, der Kunde hätte anfangs das 56 Seiten umfassende Anlageprospekt, spätestens aber nach der ersten Beanstandung studieren müssen.

Und da er das nicht getan habe, müsse er für die weiteren Forderungen die Verjährung gegen sich gelten lassen. Der BGH stellte klar: Ein Prospekt diene vorrangig der Information des Anlage-Interessenten.

Es sei "nicht die eigentliche Funktion des Prospekts, die Richtigkeit der während des mündlichen Vermittlungsgesprächs gemachten Angaben lange Zeit nach der Anlageentscheidung kontrollieren zu können".

Az.: III ZR 203/09

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