Direktversicherung vorzeitig ausbezahlt - Kassenbeiträge sind fällig

Die Kassen halten auch dann ihre Hand auf, wenn Arbeitslose ihre Direktlebensversicherung vorzeitig auflösen.

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KASSEL (mwo). Arbeitnehmer, die sich eine im Rahmen ihrer betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossenen Direktlebensversicherung vorzeitig auszahlen lassen, müssen auf das ausgezahlte Geld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.

Damit wies das BSG die Klage eines Mitarbeiters der US-Streitkräfte ab, dem nach 34 Arbeitsjahren im Alter von 59 Jahren betriebsbedingt gekündigt worden war. Sein Arbeitgeber hatte für ihn eine Lebensversicherung abgeschlossen.

Nunmehr arbeitslos, wollte der Mann nicht das Ende der Laufzeit der Versicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres abwarten.

Stattdessen ließ er sich die Deckungsrückstellungen der Versicherung (Rückkaufwert) von 61.456 Euro sofort auszahlen. Seine Krankenversicherung verteilte die Auszahlung auf zehn Jahre und errechnete so einen zusätzlichen Beitrag von 73,75 Euro.

Gericht: "Charakter als Versorgungsbezug" geht nicht verloren

Die dagegen gerichtete Klage wies das BSG ab. Die Deckungsrückstellungen einer betrieblichen Direktlebensversicherung entsprächen den "unverfallbaren Anwartschaften" auf eine normale Betriebsrente.

Mit der vorzeitigen Auszahlung auf einen Schlag seien der Bezug zur früheren Beschäftigung und der "Charakter als Versorgungsbezug" nicht verloren gegangen. Daher würden, wie auf Renten und andere Versorgungsbezüge, Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Arbeitnehmer, die nach ihrer Entlassung oder nach einem Arbeitgeberwechsel eine solche Versicherung aus eigener Tasche fortführen, müssen schon nach bisheriger Rechtsprechung Krankenversicherungsbeiträge auf den Anteil der Versicherungsleistung bezahlen, der auf die früheren Beiträge des Arbeitgebers entfällt.

Az.: B 12 KR 26/10 R

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