Verkehrsunfall

Drängler sind in der Pflicht

Wer durch einen Drängler in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, kann diesen an den Reparaturkosten des eigenen Autos beteiligen.

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Frage: Mein Sohn ist in einen Verkehrsunfall geraten, ein Drängler hatte zu spät gebremst und ist aufgefahren. Ich habe gehört, dass man in einer solchen Situation nicht unbedingt selbst reparieren lassen muss, sondern sich vom gegnerischen Versicherer die Reparaturkosten erstatten lassen kann. Wie berechnet sich die Erstattungssumme? Und welche Modalitäten sind zu beachten?

Antwort: Wer an seinem Auto unverschuldet Schaden durch einen Dritten erleidet, kann die sogenannte fiktive Abrechnung wählen. Der Haftpflichtversicherer des Verursachers muss dann für die voraussichtlichen Reparaturkosten exklusive der Mehrwertsteuern aufkommen.

"Das berechnet sich nach Arbeitszeit, Stundensätzen und Ersatzteilen", erklärt Versicherungsexperte Peter Grieble von der Verbraucherschutzzentrale Baden-Württemberg.

Grundsätzlich muss der Versicherer nach den Preisen markengebundener Werkstätten in der Region erstatten, sagt Grieble. Das gelte in jedem Fall für beschädigte Fahrzeuge, die jünger als drei Jahre sind.

Ist das Fahrzeug älter, gelten die Preise der markengebundenen Werkstatt dann, wenn das betroffene Auto bisher immer in solch einer Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde. Andernfalls kann der Versicherer auf eine gleichwertige freie Werkstatt verweisen.

Laut Versicherungsfachanwältin Monika Maria Risch hat der Kunde außerdem Anspruch auf Erstattung des unfallbedingten Wertverlusts, der sich beim Weiterverkauf auch von fachgerecht wiederhergestellten Unfallwagen zeigen kann.

Umstritten sei dagegen, ob Geschädigte die Aufschläge geltend machen können, die manche Werkstätten auf Ersatzteile erheben, und ob sie sich den Nutzungsausfall erstatten lassen können. (tau)

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