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Corona-Pandemie

E-Zigaretten gehören nicht zum „wichtigen“ täglichen Bedarf

Laut Oberverwaltungsgericht Hamburg ist das Angebot eines E-Dampf-Händlers nicht mit dem von Lebensmittelmärkten und Apotheken vergleichbar.

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Hamburg. Der tägliche Nachschub mit Alkohol und Tabak ist im Supermarkt gesichert. Raucher von E-Zigaretten müssen dagegen wohl weitgehend auf den Onlinehandel ausweichen. Denn entsprechende Spezialgeschäfte dürfen geschlossen werden, wie jetzt das Hamburgische Oberverwaltungsgericht entschied (Az.: 5 Bs 48/20).

Die Hansestadt hatte mit einer Allgemeinverfügung die weitgehende Schließung von Verkaufsstellen bis zum 16. April 2020 angeordnet, um die Corona-Ansteckungsgefahr so weit wie möglich einzudämmen. Geschäfte für „wichtige Güter und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs“ sind von dem Schließungsverbot allerdings ausgenommen.

Der Betreiber eines auf E-Zigaretten spezialisierten Einzelhandelsgeschäfts meinte, für E-Dampfer gehörten auch seine Waren zum täglichen Bedarf. Daher müsse er weiter offen bleiben. Andernfalls würden seine Kunden wieder auf besonders gesundheitsschädliche Tabakprodukte wie konventionelle Tabakzigaretten umsteigen.

Doch das OVG bestätigte, dass der Laden schließen muss. Sein Angebot sei mit dem etwa von Lebensmittelmärkten und Apotheken nicht vergleichbar. Auch insgesamt sei die Hamburger Allgemeinverfügung verhältnismäßig und rechtmäßig. Die Stadt habe möglichst viele Läden schließen wollen. Dabei habe sie zulässig zwischen dem spezialisierten Einzelhandel und Geschäften des Grundbedarfs unterschieden.

Der Verband des eZigarettenhandels (VdeH) hatte sich vehement für den Zugang zu aus seiner Sicht im Vergleich zu Kippen gesünderen E-Dampf-Alternativen auch in Corona-Zeiten ausgesprochen, war damit aber in der Politik nicht auf ausreichend Gehör gestoßen. (mwo/maw)

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