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BGH-Urteil

Ehepartner sind bei Geschäften unabhängig

Anleger handeln in der Regel auf eigene Verantwortung. Dieser Grundsatz gilt auch in der Ehe, hat jetzt der BGH entschieden.

Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Rechtlich gesehen kann trotz Ehe nicht automatisch ein Partner als Beauftragter des anderen gelten, entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH). Im konkreten Fall hatte der Kläger 1995 eine stille Beteiligung an einer AG gezeichnet.

2001 stellte diese ihre monatlichen Ausschüttungen ein, 2007 meldete sie Insolvenz an. Die eingezahlten Beträge, 28.000 Euro, waren verloren. 2009 reichte der Anleger Klage gegen seinen Anlageberater ein, weil der ihm die Risiken des Beteiligungsgeschäfts verschwiegen habe.

Das Oberlandesgericht Dresden wies die Klage als verjährt mit der Begründung ab, die Ehefrau des Anlegers habe den Anlageprospekt, in dem deutlich genug auf die Risiken hingewiesen worden sei, nach eigenem Bekunden schon 2002 genau studiert.

Der BGH entschied dagegen: Für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist sei die Person des Anspruchsinhabers maßgeblich, hier der Ehemann.

Das Wissen Dritter müsse er sich nur zurechnen lassen, wenn er diese mit der Erledigung eigener Angelegenheiten "betraut" hat. Dies gelte ausnahmslos auch für den Ehepartner. (mwo)

Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: III ZR 298/11

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