Erweiterte Honorarverteilung auf dem Prüfstand

KASSEL (fl). Um die Ermittlungspflicht der Prüfgremien in der Wirtschaftlichkeitsprüfung sowie um die Erweiterte Honorarverteilung in Hessen geht es in mehreren Verfahren, über die am morgigen Mittwoch das Bundessozialgericht entscheiden wird.

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Haben Vertragsärzte das durchschnittliche Verordnungsvolumen ihrer Fachgruppe überschritten, führt dies bei der Festsetzung von Regressen oft zum Streit mit den Prüfgremien. Gerade die elektronisch ermittelten Ergebnisse des Verordnungsvolumens werden wegen ihrer Fehlerhaftigkeit regelmäßig von Praxischefs angezweifelt. Das Bundessozialgericht (BSG) will die Frage klären, welche Unterlagen Ärzte bereit halten müssen, um eine tiefergehende Überprüfung ihrer Verordnungen zu erreichen.

In den zu verhandelnden Fällen wenden sich mehrere Allgemein- und praktische Ärzte gegen die Festsetzung von Regressen. Die Mediziner sollen ihr durchschnittliches Verordnungsvolumen zwischen 90 und 190 Prozent überschritten haben. Die Ärzte halten die Ergebnisse jedoch für falsch.

Eine Gemeinschaftspraxis zum Beispiel machte geltend, dass sie bereits ausreichend Bedenken gegen die elektronischen Rechenergebnisse vorgebracht habe. Das Prüfgremium sei deshalb zu genaueren Nachforschungen verpflichtet. Ein weiterer Vertragsarzt bestand wegen eines Datenverlustes auf seinem PC auf einer manuellen Berechnung.

Die obersten Sozialrichter wollen außerdem eine Entscheidung zur besonderen Altersvorsorge in Hessen fällen. Diese so genannte "Erweiterte Honorarverteilung" (EHV) gibt es - bundesweit einmalig - seit 1953. Dabei wird ein bestimmter Anteil der von den Kassen an die KV gezahlten Gesamtvergütung für pensionierte Ärzte zur Verfügung gestellt. Das Gericht muss nun prüfen, ob eine Neuregelung, die wegen des demografischen Wandels Reduzierungen von Leistungen zur Folge hatte, rechtmäßig ist. Dabei wollen sich die Richter auch mit den Grundfragen der EHV befassen.

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