EuGH: Haftung für Fluggepäck bis höchstens 1100 Euro

Ärzte, die mit teurem Gepäck reisen, können beim Verlust nicht auf volle Erstattung hoffen.

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LUXEMBURG (mwo). Die Haftung von Fluggesellschaften für das Gepäck ist auf gut 1100 Euro begrenzt. Für nicht gesondert versichertes Gepäck ist dies die Gesamtobergrenze für alle Schäden, urteilte am 6. Mai der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Flugpassagiere können diesen Betrag also nicht getrennt für den direkten Schaden sowie für indirekte und immaterielle Schäden geltend machen.

Im Streitfall war ein Spanier von Barcelona nach Porto geflogen, sein dabei aufgegebener Koffer ging verloren. Bei der Fluggesellschaft machte er einen Wert für Koffer samt Inhalt von 2700 Euro geltend, zusätzlich 500 Euro für immaterielle Schäden.

Die Haftung von Fluggepäck richtet sich nach dem Abkommen von Montreal aus dem Jahr 1999. Sie ist danach je Fluggast begrenzt auf 1000 sogenannte Sonderziehungsrechte, eine Kunstwährung des Internationalen Währungsfonds. Das entspricht derzeit 1155 Euro.

Dabei ist nach dem Wortlaut des Abkommens aber nicht eindeutig, ob dies insgesamt, oder jeweils einzeln für materielle und immaterielle Schäden gilt.

Wie nun der EuGH entschied, ist es die Gesamtgrenze. Das Abkommen erlege den Fluggesellschaften "strenge" Haftungspflichten auf, im Gegenzug habe es die Höhe aber klar begrenzen wollen. Das diene auch einer schnellen Auszahlung. Zudem wies der EuGH darauf hin, dass nach dem Abkommen Passagiere beim Aufgeben ihres Gepäcks einen höheren Wert angeben und die Haftung durch einen Zuschlag entsprechend anheben können.

Az.: C-63/09

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