Ayurveda

Fernost-Praktikum keine notwenige Betriebsausgabe

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BERLIN. Ein Ayurveda-Praktikum auf Sri Lanka gehört sozialrechtlich nicht zu den notwendigen Betriebsausgaben, selbst wenn dort Ayurveda-Ärzte getroffen werden.

Wie das Sozialgericht (SG) Berlin entschied, kann eine Hartz-IV-Aufstockerin kein höheres Arbeitslosengeld II verlangen, weil die Reise einen Großteil ihrer Gewinne aufgefressen hat.

Damit wies das SG eine Ayurveda- und Yogalehrerin ab. Weil ihre Einnahmen zum Leben nicht reichten, erhielt sie ergänzendes Hartz IV. Gemessen an den mageren Gewinnen waren allein die Reisekosten unangemessen hoch, so das SG. (mwo)

Sozialgericht Berlin, Az.: S 157 AS 16471/12

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