Werbungskosten

Fiskus darf Stipendium für Zweitausbildung nur zum Teil anrechnen

Ein Stipendium mindert Werbungskosten für eine Zweitausbildung nur teilweise, nämlich insofern damit Bildungsgaufwendungen gedeckt werden.

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KÖLN. Die Werbungskosten für eine Zweitausbildung werden durch ein Stipendium nicht in voller Höhe gemindert. Das Finanzamt darf nur den Anteil anrechnen, der zur Deckung der laufenden Bildungskosten gedacht ist, nicht jedoch den Anteil für Lebenshaltung. So entschied jetzt das Finanzgericht Köln.

Der Kläger hatte 2009 seine Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann beendet, dann dreieinhalb Jahre in diesem Beruf gearbeitet und anschließend Betriebswirtschaft studiert. Ab Frühjahr 2014 erhielt er hierfür ein Aufstiegsstipendium aus Mitteln des Bundes für die Begabtenförderung in Höhe von 750 Euro monatlich.

Obwohl der angehende Betriebswirt während des Studiums keine nennenswerten Einkünfte hatte, reichte er jährlich eine Steuererklärung ein. Darin machte er die Ausbildungskosten – darunter auch Unterkunftskosten für eine Zweitwohnung sowie Heimfahrten – als Werbungskosten geltend. Steuerlich führt dies zu einem Verlustvortrag.

Dieser mindert die spätere Steuerlast, wenn auf die Ausbildung eine Tätigkeit mit steuerpflichtigen Einkünften folgt. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten aber überwiegend nicht an. Der Student habe ja ein Stipendium erhalten, das mindernd auf die geltend gemachten Ausbildungskosten anzurechnen sei.

Mit seinem Urteil gab nun das Finanzgericht weitgehend dem Studenten recht: „Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung seiner Bildungsaufwendungen als Werbungskosten, soweit die Stipendiumsleistungen nicht zum Ausgleich dieser Kosten gezahlt wurden.“ Zur Begründung verwiesen die Richter auf zwei Ziele des Stipendiums.

Zum Einen solle es die laufenden Lebenshaltungskosten decken und so den während des Studiums nötigen Verzicht auf das bisherige Einkommen etwas ausgleichen. Dieser Teil des Stipendiums dürfe nicht auf die Werbungskosten angerechnet werden.

Anderes gelte aber für die im Stipendium enthaltenen Mittel zur Deckung laufender Bildungsausgaben, etwa Bücher. Mittels Berechnungen des Deutschen Studentenwerks taxierte das Gericht diesen Anteil auf 30 Prozent. Insoweit sei der Student durch seine Bildungsausgaben nicht belastet. Der Fiskus dürfe 30 Prozent des Stipendiums auf geltend gemachte Werbungskosten anrechnen.

Hiergegen können beide Seiten Revision zum Bundesfinanzhof einlegen, die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde. Auf ein Stipendium für die Erstausbildung ist das Urteil nicht übertragbar, da hier nach geltendem Recht Bildungsaufwendungen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Der Bundesfinanzhof hält dies allerdings für verfassungswidrig und hat entsprechende Streitfälle dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Die Karlsruher Richter wollen hierüber voraussichtlich noch im laufenden Jahr 2019 entscheiden. (mwo)

Az.: 1 K 1246/16

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