Bonus von der Kasse

Fiskus darf gesundes Verhalten nicht besteuern

Belohnt eine Krankenkassen Versicherte mit einem Bonus für gesundes Verhalten, so darf das Finanzamt dafür nicht undifferenziert den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge kürzen, so der Bundesfinanzhof.

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Der Bundesfinanzhof hat sich mit Gesundheitsboni bei Krankenkassen beschäftigt.

Der Bundesfinanzhof hat sich mit Gesundheitsboni bei Krankenkassen beschäftigt.

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München. Der von einer Krankenkasse gewährte Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge, sofern der Bonus einen finanziellen Aufwand des Steuerpflichtigen ausgleicht. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der gesetzlich krankenversicherte Kläger hatte von seiner Krankenkasse insgesamt 230 Euro Bonus für „gesundheitsbewusstes Verhalten“ bekommen. Belohnt wurden Gesundheits-Check-up, Zahnvorsorge, Professionelle Zahnreinigung, Glaukom-Untersuchung, PSA-Test, Haut-Check, die Mitgliedschaft in einem Sportverein und einem Fitness-Studio, die Teilnahme an Sportveranstaltungen und ein gesundes Körpergewicht.

Finanzamt behandelte Bonus als Beitragserstattung

Das Finanzamt behandelte den Bonus als Beitragserstattung und kürzte den Sonderausgabenabzug des Klägers. Dagegen entschied das Sächsische Finanzgericht, dass der Bonus keine steuerpflichtige Einkunft sei und den Sonderausgabenabzug nicht minderte.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass auch pauschal gewährte Boni keine steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse sind und den Sonderausgabenabzug nicht mindern. Allerdings muss die jeweils geförderte Maßnahme den Steuerpflichtigen Geld gekostet haben. Der Bonus müsse dann diese Kosten ganz oder teilweise ausgleichen. Bei einer von der Kasse bezahlten Schutzimpfung oder einem Vorsorgetermin beim Zahnarzt fehle dagegen der eigene finanzielle Aufwand. Ein dafür erhaltener Bonus wäre dann „eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse“, so der Bundesfinanzhof. Er verwies den Fall zur Neuverhandlung zurück an das Finanzgericht. (dpa)

Bundesfinanzhof, Az.: X R 16/18

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