Fiskus erkennt nicht alle Anlageverluste an

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MÜNCHEN (lu). Anleger, die mit Hebelzertifikaten spekulieren, können Verluste steuerlich nicht geltend machen, wenn das Zertifikat wertlos verfällt, weil die so genannte Knock-Out-Schwelle erreicht wurde. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Mit Hebelzertifikaten können Anleger auf steigende oder fallende Kurse etwa bei Aktienindizes, Rohstoffen oder Währungen setzen und überproportional von deren Wertentwicklung profitieren. Die Hebelwirkung ergibt sich daraus, dass das Zertifikat weniger kostet als der betreffende Basiswert. Es besteht aber die Gefahr des Totalverlusts, wenn das Papier die festgelegte Knock-Out-Schwelle erreicht und wertlos verfällt. Nach dem BFH-Urteil sind Verluste, die durch Erreichen der Knock-Out-Schwelle eines Zertifikats entstehen, nicht gleichzusetzen mit solchen aus privaten Veräußerungsgeschäften und steuerlich daher nicht abzugsfähig. Anleger, die dennoch mit Knock-Outs operieren, um etwa ein Aktiendepot abzusichern, können auf Zertifikate mit Verlustbegrenzung (Stop-Loss-Mechanismus) zurückgreifen. Diese Papiere erreichen durch die rechtzeitige Verlustbegrenzung nie die Knock-Out-Schwelle und behalten daher stets einen Restwert.

Urteil des BFH, Az.: IX B 110/09

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